Rz. 70

Aber auch der eheangemessene Selbstbehalt muss gewahrt werden. Gegenüber F2 ist er zweifellos gewahrt. M hat 1.285 EUR, F2 hat 1.215 EUR (900 EUR fiktives Eigeneinkommen und 315 EUR Unterhalt).

 

Rz. 71

Problematisch kann die Wahrung des eheangemessenen Selbstbehalts jedoch in Bezug auf den ersten Ehegatten werden, weil bei dieser Bedarfsermittlung die Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten Ehefrau noch nicht berücksichtigt werden durfte.

 

Rz. 72

Im Fallbeispiel hätte F1 1.400 EUR (900 EUR Unterhalt und 500 EUR Eigeneinkommen).

M hätte nur 1.285 EUR (2.500 – 900 – 315 EUR).

Damit liegt ein Mangelfall vor.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist der Grundsatz zu beachten, dass die Unterhaltspflicht im Hinblick auf seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig und unzumutbar sein darf. Soweit dieser Grundsatz nicht bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen berücksichtigt wurde, ist er jedenfalls bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1581 BGB zu beachten, da der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag (Urteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264; so auch Wellenhofer, FF 2011, 144, 147; Borth, FamRZ 2011, 445, 448 f.; Graba, FF 2011, 102, 105; Gutdeutsch, FamRZ 2011, 523, 524 f.; Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 597, 598 f. und Maier, FuR 2011, 182; a.A. Maurer, FamRZ 2011, 849, 856 f.).

Übersteigt der Bedarf des Unterhaltsberechtigten den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt verbleibt, liegt somit zwischen ihnen ein relativer Mangelfall vor, der zugleich zur Kürzung des Unterhalts des Berechtigten und des individuellen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen führt. Entsprechend hat der Senat schon in der Vergangenheit den individuellen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen als "Kehrseite" des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten behandelt und den angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB, bei dessen Gefährdung die Billigkeitsabwägung einzusetzen hat, mit dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt (Urteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264).

Erst wenn für den Unterhaltspflichtigen die Untergrenze seines eigenen angemessenen Selbstbehalts erreicht ist (Urteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 Rn 16 ff.) und somit ein absoluter Mangelfall vorliegt, wirkt sich dies allein auf den Unterhalt der Berechtigten aus (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 5 Rn 1). Dann sind die Ansprüche der Unterhaltsberechtigten entsprechend der in § 1609 BGB geregelten Rangfolge und bei Gleichrang anteilig zu kürzen.

 

Rz. 73

Es hat eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1 zu erfolgen.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann dann nicht mehr den vollen Unterhalt im Wege der Halbteilung verlangen, weil dem Unterhaltspflichtigen nur ein gleich hoher Betrag seines Einkommens verbliebe, der für seinen eigenen Unterhalt und den hinzugetretenen gleichrangigen Betreuungsunterhalt zu verwenden wäre. Sowohl dem Unterhaltspflichtigen als auch dem gleichrangig hinzugetretenen Unterhaltsberechtigten verbliebe dann deutlich weniger als dem geschiedenen Ehegatten zustünde.

Dies führt zu einem relativen Mangelfall zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem geschiedenen Ehegatten, der zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeit führen muss. Dem Unterhaltspflichtigen muss im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten somit mehr als die Hälfte des Einkommens verbleiben, um auch den hinzugekommenen Betreuungsunterhalt seines neuen Ehegatten oder einen nachehelich entstandenen Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB erfüllen zu können.

 

Rz. 74

§ 1581 bestimmt eine Kürzung des zu leistenden Unterhalts in dem Umfang, als dies "mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht". Vom BGH[12] wurde nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht diese Kürzung nach der Dreiteilungsmethode vorgenommen hat (vgl. hierzu Fall 35, siehe § 10 Rdn 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge