Rz. 69

Es stellt sich – letztlich nur – die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhalt der neKM.

Der Selbstbehalt gegenüber neKM beträgt 1.280 EUR.

 

SüdL

21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt, in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR.

Vgl. auch Nr. 21.3.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien.

 

Rz. 70

Dieser Selbstbehalt von 1.280 EUR ist bereits nach Abzug des Kindesunterhalts unterschritten. M bleiben 1.213,50 EUR (1.500 – 286,50 EUR). NeKM ist gegenüber dem Kind nachrangig.

 

§ 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

Zitat

Begründung des Gesetzentwurfes A III 1 a:

"Durch die Änderung der Rangfolge wird zugleich die Verteilungsgerechtigkeit erhöht. Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Da Kinder keine Möglichkeit haben, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, ist ihnen am wenigsten zuzumuten, die vorhandenen Mittel mit anderen zu teilen und auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen zu sein."

 

Rz. 71

NeKM erhält also mangels Leistungsfähigkeit des M keinen Unterhalt.

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