Rz. 22

Beim Volljährigen im Haushalt eines Elternteils bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht.

Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabgruppierung bzw. Herabsetzung des Kindesunterhalts zu erfolgen.

Wegen des Vorrangs der Ehefrau gegenüber dem nicht privilegierten Kind stehen für das Kind erst Mittel zur Verfügung, wenn der Mindestbedarf der Ehefrau gewahrt ist.

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