Rz. 10

Eheprägendes Einkommen des M

eheprägende Unterhaltspflichten sind abzuziehen, insb. der Unterhalt für Kinder aus der ersten Ehe und auch aus der zweiten Ehe, aber auch der Ehegattenunterhalt für F1
der Unterhalt für F1 hat die Ehe von M und F2 geprägt und ist deshalb ebenfalls abzuziehen
der Steuervorteil aus der zweiten Ehe (Einkommensteuerermittlung nach dem sog. Splitting-Verfahren bei Zusammenveranlagung) ist zu berücksichtigen

Der Bedarf der F2 ist die Hälfte der Summe der beiden Einkommen.

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