Rz. 10
Eheprägendes Einkommen des M
▪ | eheprägende Unterhaltspflichten sind abzuziehen, insb. der Unterhalt für Kinder aus der ersten Ehe und auch aus der zweiten Ehe, aber auch der Ehegattenunterhalt für F1 |
▪ | der Unterhalt für F1 hat die Ehe von M und F2 geprägt und ist deshalb ebenfalls abzuziehen |
▪ | der Steuervorteil aus der zweiten Ehe (Einkommensteuerermittlung nach dem sog. Splitting-Verfahren bei Zusammenveranlagung) ist zu berücksichtigen |
Der Bedarf der F2 ist die Hälfte der Summe der beiden Einkommen.
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