Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / II. Chartanalyse: Unterhalt unter Geschiedenen

1. Bis 1976: Verschulden und Billigkeit als Anspruchsgründe Die Charts – sie gibt es im Übrigen nur im Plural – lasse ich im Jahre 1976 einsetzen, am Vorabend der großen Reform des Scheidungsrechts durch das 1. EheRG. Damals war der Scheidungsunterhalt noch in dem aus dem Jahre 1938 stammenden Ehegesetz[2] geregelt und nach Geschlecht und Verschulden unterschiedlich sortiert....mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014

I. Zu Thema und Methode Liebe Kolleginnen und Kollegen! Beim Lesen des angekündigten Themas sind Sie vielleicht ins Rätseln geraten. Wer will in diesen schwankenden Zeiten wissen oder ahnen, was 2014 sein wird? Vielleicht ist bis dahin das ganze wirtschaftliche System zusammengebrochen und die Düsseldorfer Tabelle weist anstelle von Barbeträgen die Lieferung von Eiern, Mehl u...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 3. 1995: Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz; Unterhalt für drei Jahre, das Erscheinen des Vaters

Der nächste Sprung erfolgte erst im Jahre 1995 durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz. Der Unterhalt konnte der Mutter nun bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes gewährt werden. Der Anspruch war begründet, "soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann".[36] Auch der betreuende Vater ...mehr

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FF 4/2012, Aktuelle Haftung... / II. Haftungsgefahren beim nachehelichen Unterhalt

Zu haftungsrechtlichen Dauerbrennern haben sich die Themen "Befristung des Unterhaltsanspruchs" und "Abänderung von Unterhaltstiteln" entwickelt, wobei in den meisten Fällen beide Probleme eng miteinander verbunden sind. Im Rahmen der Abänderung ist zudem streng zu unterscheiden danach, ob es sich bei dem Alttitel um einen Vergleich oder um eine gerichtliche Entscheidung han...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 2. Die Höhe des Unterhalts

Gehen wir noch zu einigen weiteren Indikatoren. Auch in der Frage der Höhe des geschuldeten Unterhalts sehen wir die Chancen der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten sinken, trotz eines gegenläufigen Akzents durch das BVerfG.[48] a) Mindestbedarf und Selbstbehalt Den Sinkflug der Unterhaltschancen nach der Scheidung zeigt uns die Entwicklung der Selbstbehalte einersei...mehr

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FF 4/2012, Aktuelle Haftung... / 1. Expliziter Antrag auf Befristung des Unterhalts

Das OLG Düsseldorf[3] verlangt, dass der Anwalt in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt nach dem Grundsatz des sichersten Weges die in Betracht kommende Befristung des Anspruchs ausdrücklich geltend macht, obwohl das Gericht eigentlich aufgrund des Klageabweisungsantrags des Anwalts von sich aus eine Befristung zu erwägen hätte. Ein etwaiges Versäumnis des Gerichts,...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 7. Ab 2009: Beschleunigung der Talfahrt durch die Rechtsprechung

Das ist bekanntlich nicht das Ende der Entwicklung, denn es kam ja nun darauf an, was die Rechtsprechung aus dem Reformgesetz machte. Davon soll noch die Rede sein, doch will ich meine Tendenzanalyse schon vorab andeuten: Die Rechtsprechung, insbesondere des BGH, interpretiert das Gesetz nicht im Sinne des politischen Kompromisses, als der es gedacht war, sondern gibt ihm no...mehr

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FF 4/2012, Nachehelicher Unterhalt: Beweislast, Bedarfsermittlung, Vermögensverwertung und Unterhaltsherabsetzung bzw. -befristung

BGB § 1573, § 1577 Abs. 1, § 1578 § 1578b Leitsatz 1. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für ei...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 5. 2001 bis 2004: Der Gegenschlag. Ausweitung der Differenzmethode, Einschränkung der Vertragsfreiheit, die Entdeckung des Kernbereichs

Wer gedacht hatte, von nun an gehe es mit dem Geschiedenenunterhalt fortlaufend bergab, schien sich zunächst zu täuschen. Einmal stand das Altersphasenmodell beim Betreuungsunterhalt weiterhin in Blüte. Dazu kamen aber Zäsuren in der Rechtsprechung, die dem nachehelichen Unterhalt neuen Auftrieb gaben. Mit Entscheidung vom 13.6.2001[26] kippte nämlich der BGH seine Rechtsprec...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 2. 1977: Die Hausse durch das 1. EheRG; das Altersphasenmodell

Mit dem 1. Eherechtsreformgesetz, in Kraft getreten zum 1.7.1977,[7] springt die Chance für nachehelichen Unterhalt auf eine bisher nicht gekannte Ebene. Was war der rechtspolitische Hintergrund? Der Übergang von einem Mischsystem aus Verschuldens- und Zerrüttungsscheidung zu einer reinen Zerrüttungsscheidung bedeutete einen Umsturz des bisherigen Eheverständnisses, bei dem ...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 6. 2008: Die Talfahrt durch "gestärkte Eigenverantwortung"

War es die Überhöhung des Geschiedenenunterhalts durch die genannte Rechtsprechung, die den Gesetzgeber zu einer Gegenreaktion veranlasste? War es der Druck der zahlreichen Männer- und Väterverbände, die seit 1977 gegen das von ihnen so genannte Scheidungsunrecht kämpfen? Jedenfalls kam noch im selben Jahr 2004, in dem der Bundesgerichtshof seine Kernbereichslehre verkündet ...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 4. Strukturfehler des Gesetzes als Anlass zu einer Neuregelung?

Der heutige Stand des deutschen Unterhaltsrechts weist so viele Widersprüche, strukturelle Mängel und Unklarheiten auf, dass eine Überarbeitung des gesamten Gebäudes dem unbefangenen Betrachter als dringende Notwendigkeit erscheint. Ich verweise auf die Diskrepanzen beim Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder, auf das nicht begründbare Auseinanderdriften d...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 1. Bis 1976: Verschulden und Billigkeit als Anspruchsgründe

Die Charts – sie gibt es im Übrigen nur im Plural – lasse ich im Jahre 1976 einsetzen, am Vorabend der großen Reform des Scheidungsrechts durch das 1. EheRG. Damals war der Scheidungsunterhalt noch in dem aus dem Jahre 1938 stammenden Ehegesetz[2] geregelt und nach Geschlecht und Verschulden unterschiedlich sortiert. Unterhaltspflichtig war vor allem der allein oder überwiege...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 2. § 1615l BGB: Weitere Aufwärtsentwicklung?

Beim Betreuungsunterhalt der Eltern eines nichtehelichen Kindes sehen wir einerseits die gleichen auf Absenkung gerichteten Faktoren wie bei § 1570 BGB. Andererseits gibt es auch noch Auftriebschancen, besonders was das Unterhaltsmaß betrifft. Allgemein wird gesagt, das Maß dieses Unterhalts bestimme sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,[73] also nicht na...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 4. Das UÄndG von 1986: Die Zähmung der Chefarztgattin

Die genannten richterlichen Erkenntnisse erwiesen sich als Vorlagen für das, was sich nach dem Regierungswechsel 1983 ereignen sollte, als das erste Kabinett Kohl ins Amt kam. Die Eindämmung der nachehelichen Unterhaltsansprüche war schon in der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU/CSU und FDP vereinbart.[16] Die Umsetzung erfolgte durch das "Gesetz zur Änderung unterhaltsrec...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 4. Die verfestigte Lebensgemeinschaft, § 1579 Nr. 2 BGB

Das gilt auch für den nächsten Indikator, die grobe Unbilligkeitsklausel des § 1579 BGB. Im Vordergrund steht die durch die Reform 2008 eingefügte Nr. 2: "verfestigte Lebensgemeinschaft". Die Aufnahme einer neuen Paarbeziehung durch den Unterhaltsempfänger bedrohte zwar aufgrund einer komplizierten BGH-Rechtsprechung[58] schon vor der Reform dessen nachehelichen Unterhalt. N...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 4. 1997: Kindschaftsrechtsreform; Überschreitung der 3-Jahresgrenze bei "grober Unbilligkeit"

Schon zwei Jahre später, durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997,[37] wurde die Position des betreuenden Elternteils weiter ausgebaut. Seitdem konnte die Drei-Jahresgrenze überschritten werden, wenn es "insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, den Unterhalt nach Ablauf der drei Jahre zu versagen."[38]mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 5. Sonstige Unterhaltsbeziehungen

In der gegebenen Zeit war es nicht möglich, auch die Entwicklung der anderen Unterhaltsbeziehungen näher zu verfolgen oder gar chartmäßig darzustellen. Aufs Ganze gesehen gibt es – außer dem Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mütter – einen großen Gewinner; das ist der Unterhalt minderjähriger Kinder. Dieser hat durch die Rechtsprechung des BVerfG zum Existenzminimum[79]...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 3. 1979 bis 1982 – Gegenbewegungen: Die Wiederkehr des Verschuldensprinzips; die Anfänge der Konkubinatsrechtsprechung

Das war der Höhepunkt, der alsbald Gegenkräfte herausforderte. Der Familiengerichtstag bekam das in jenen Jahren zu spüren, als demonstrationsähnliche Aufmärsche von scheidungsbetroffenen Männern vor dem Brühler Schloss das sonst friedliche Bild eines Fachkongresses trübten. Mit der Entscheidung vom 17.3.1979 öffnete der BGH die negative Härteklausel des § 1579 BGB der Wiede...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 1. Ursprünge im Schadensersatzrecht

Einen eigentlichen Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Vater gab es ursprünglich im BGB von 1896 nicht. Das Gesetzbuch bietet gewisse Reste eines Deliktsanspruchs, der einst im gemeinen Recht stark ausgebaut gewesen war (Anspruch wegen Schwächung und Schwängerung von Jungfrauen und Witwen),[32] nun reduziert auf den Ersatz der Entbindungskoste...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / b) Auswirkungen der Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011?

Was die Höhe des Unterhalts geschiedener Ehegatten betrifft, könnte man einen aufsteigenden Impuls von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011[51] erwarten. Die "Drittelmethode" ist verfassungsrechtlich beanstandet, die Lehre von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" eingeschränkt. Sie dürfen zumindest im Konkurrenzverhältnis des geschiedenen z...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 1. Voraussetzungen für den Betreuungsunterhalt

a) Wechselmodell und Erweiterung des Umgangs Zunächst sei der besonders umkämpfte § 1570 BGB herausgegriffen. Gibt es hier Indizien für eine weitere Absenkung der Unterhaltschancen oder aber für eine Wende? Einiges Potenzial zu weiterem Abbau ist noch vorhanden. Beim Betreuungsunterhalt könnte sich eine schon spürbare Tendenz verstärken, die Anwendungsfälle des § 1570 BGB wei...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / IV. Indikatoren

In den Charts sehen wir die Unterhaltsaussichten eines geschiedenen Ehegatten nach einigem up and down im beschleunigten Sinkflug, den der Eltern eines nichtehelichen Kindes im kontinuierlichen Aufstieg. Für den geübten Börsianer ergibt die Frage: Ist nun für Geschiedene charttechnisch ein Boden erreicht, oder geht es noch tiefer? Die Frage stellt sich umgekehrt bei den Elte...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 5. 2008: Angleichung an den Betreuungsunterhalt bei Scheidung

Die nächste Station in der Aufwärtsentwicklung beruht schließlich auf der Reform 2008. Diese beließ es zwar bei der Regeldauer von drei Jahren nach Geburt des Kindes, für eine Verlängerung darüber hinaus gilt aber nicht mehr das Kriterium der "groben Unbilligkeit", sondern der schlichten Billigkeit, wie dies auch für den Betreuungsunterhalt nach einer Scheidung vorgesehen is...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / V. Prognosen?

Aus all dem Prognosen abzuleiten, fällt bei der heute schwankenden Lage in Politik und gesellschaftlicher Stimmung schwer. Wünschbares und Mögliches geraten in einen kaum auflösbaren Widerstreit. Einige Andeutungen will ich wagen. 1. Geschiedenenunterhalt – ist die Talsohle erreicht? Beim Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten und insbesondere der betreuenden Mutter deuten ...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / III. Betreuungsunterhalt für nichteheliche Kinder

Einen anderen Kurvenverlauf hat die zweite Unterhaltsbeziehung, die wir betrachten wollen, nämlich der Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes, bzw. des betreuenden Vaters. Die Stationen seien kurz skizziert. 1. Ursprünge im Schadensersatzrecht Einen eigentlichen Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Vater gab es ursprünglich im...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / b) Erwerbsobliegenheit: Der BGH und die Lebenserfahrung

Die Unterhaltschancen des kindesbetreuenden Elternteils werden weiterhin wesentlich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Erwerbszumutungen nach Ablauf der ersten drei Lebensjahre des Kindes (§ 1570 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 BGB) gedämpft. Wir wollen der feinsinnigen Unterscheidung zwischen kindesbezogenen und elternbezogenen Gründen zunächst nicht nachgehen – ...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 6. Entwicklungslinie

Aufs Ganze gesehen befindet sich der Unterhaltsanspruch für die Betreuung eines nichtehelichen Kindes in fortgesetztem Aufschwung. Eine Gleichstellung mit den Rechten der geschiedenen Mutter ist gleichwohl nicht völlig erreicht. Denn bei der nichtehelichen Mutter gibt es – das Maß betreffend – keine "ehelichen Lebensverhältnisse" und nach Ende des Unterhalts wegen Kindesbetr...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 3. Senkung und Befristung nach § 1578b BGB

Der nächste Indikator für auf- oder absteigende Tendenzen bildet die Handhabung der neuen Billigkeitsklausel des § 1578b BGB. Diese wird von der Rechtsprechung zunehmend extensiv genutzt, um tatbestandlich begründete Unterhaltsansprüche zu mindern und zu befristen. Für die Übergangsfälle ist ein schmerzlicher Punkt die Auffassung des BGH, die Änderung seiner eigenen Rechtspre...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 6. Der ungleiche Betreuungsunterhalt (§ 1570 – § 1615l BGB)

Der letzte Indikator, der befragt werden soll, betrifft die Diskrepanzen beim Unterhalt für die Betreuung von Kindern aus geschiedener Ehe und von nichtehelichen Kindern, also die Unterschiede zwischen den Regelungen der §§ 1570 und 1615l BGB, auf die ich schon im Jahre 2007 versucht hatte, die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers zu lenken.[66] Dass die Unterhaltsrechtsreform in...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 2. 1969: Betreuungsunterhalt für ein Jahr, wenn das Kind "andernfalls nicht versorgt werden kann"

Sie dauerten an bis zum Nichtehelichengesetz von 1969,[34] das den "Entbindungsunterhalt" auf die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt verlängerte. Darüber hinaus wurde ein Unterhaltsanspruch bis ein Jahr nach der Entbindung eingeführt, wenn die Mutter wegen der Schwangerschaft oder wegen schwangerschafts- oder entbindungsbedingter Krankheit nicht erwerb...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 7. Vom Familienrecht zum Schuldrecht?

Ein letzter Gedanke noch: Zufriedenheit mit den gesetzlichen Scheidungs- und Trennungsfolgen, auch wenn man sie fortlaufend reformiert, will sich nicht einstellen. Die Regelungen werden den Beteiligten von einem wohlmeinenden Gesetzgeber gleichsam übergestülpt. Der Standesbeamte pflegt zwar vor dem Ja-Wort des Brautpaars einige salbungsvolle Sätze zu Sinn und Bedeutung der E...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / I. Zu Thema und Methode

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Beim Lesen des angekündigten Themas sind Sie vielleicht ins Rätseln geraten. Wer will in diesen schwankenden Zeiten wissen oder ahnen, was 2014 sein wird? Vielleicht ist bis dahin das ganze wirtschaftliche System zusammengebrochen und die Düsseldorfer Tabelle weist anstelle von Barbeträgen die Lieferung von Eiern, Mehl und Kartoffeln aus. Die v...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / a) Wechselmodell und Erweiterung des Umgangs

Zunächst sei der besonders umkämpfte § 1570 BGB herausgegriffen. Gibt es hier Indizien für eine weitere Absenkung der Unterhaltschancen oder aber für eine Wende? Einiges Potenzial zu weiterem Abbau ist noch vorhanden. Beim Betreuungsunterhalt könnte sich eine schon spürbare Tendenz verstärken, die Anwendungsfälle des § 1570 BGB weiter einzuschränken. Das kann schon für die Z...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / c) Das Verschieben von kindbezogenen Gründen in die elterliche Interessensphäre

Im Übrigen wird die Unterhaltsberechtigung des kindeserziehenden Elternteils auch dadurch geschwächt, dass kindbezogene Gründe, die bei § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB angesetzt werden könnten, in den nachrangigen Abs. 2 verschoben, somit als elternbezogene Gründe erfasst werden. War z.B. die Frau – so heißt es in der Gesetzesbegründung – mit Zustimmung des Mannes während der Ehe nic...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 5. Der Kern schmilzt: die neue richterliche Vertragskontrolle

Nun könnte man meinen: Es müssen aus der Warte der potenziell Unterhaltsberechtigten doch auch positive Indikatoren zu finden sein! Wir denken an die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur richterlichen Vertragskontrolle von ehebezogenen Rechtsgeschäften, die vor noch nicht langer Zeit die Aktien des Scheidungsunterhalts nach oben getrieben hatten. Wir erinnern uns, dass ...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 1. Geschiedenenunterhalt – ist die Talsohle erreicht?

Beim Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten und insbesondere der betreuenden Mutter deuten verschiedene Indikatoren, wie gezeigt, weiter in die Abwärtsrichtung. Doch könnte es sein, dass die Minimierung der Unterhaltschancen inzwischen ein Ausmaß erreicht hat, das Gegenkräfte provoziert. "Charttechnisch" kann man die Beobachtung machen, dass gegen Übertreibungen oder Unte...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 6. Das nicht registrierte Zusammenleben – neue Unterhaltsansprüche?

Die übrigen gesetzlichen Unterhaltspflichten zu beleuchten, würde den Rahmen eines Vortrags sprengen. Es soll aber noch die Frage gestreift werden, ob die nahe Zukunft uns neue Unterhaltsbeziehungen bescheren wird. Was kommt in Betracht? Die Unterhaltsansprüche von eingetragenen Partnern haben wir bereits seit 2002.[82] Die Einführung der Mehrehe im Menü der rechtlich gerege...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / a) Mindestbedarf und Selbstbehalt

Den Sinkflug der Unterhaltschancen nach der Scheidung zeigt uns die Entwicklung der Selbstbehalte einerseits, der von den Tabellen ausgewiesenen Mindestbedarfe der Unterhaltsempfänger andererseits an. Ich füge dem Diagramm, das die absoluten Beträge der Düsseldorfer Tabelle seit 1982 ausweist, eine Linie hinzu, welche die Entwicklung der Verbraucherpreise (nicht in absoluten...mehr

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FF 4/2012, Unterhalt 2014 / 3. Begrenzte Hoffnungen: Das Kind in der Arbeitsgesellschaft

Selbst wenn solche Impulse wirksam werden sollten, so könnten wir doch nach Lage und Stimmung in unserer Gesellschaft nicht mit einer grundlegenden Änderung der unterhaltsrechtlichen Szenerie rechnen. Dem gesellschaftlichen Bewusstsein unserer Zeit ist die Idee, dass eine erwachsene erwerbsfähige Person von der Last, gegen Entgelt zu arbeiten, ganz oder teilweise befreit ist...mehr

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FF 4/2012, Aktuelle Haftung... / 3. Abänderung nach Vergleich

Laut BGH[13] kommt es für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung vorrangig darauf an, ob und inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzun...mehr

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FF 4/2012, Aktuelle Haftung... / 2. Überzahlung/ungerechtfertigte Bereicherung

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 25.3.2009[2] klargestellt, wie im Falle einer Überzahlung von Unterhalt hinsichtlich der Rückforderung prozessual vorzugehen ist. Soll ein gerichtlicher Vergleich über Unterhalt angefochten werden, z.B. wegen Verschweigens von Einkünften des Unterhaltsberechtigten, und die Unwirksamkeit des Vergleiches festgestellt werden, so ist dies in de...mehr

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AGS 4/2012, Verringerung de... / 3 Anmerkung

Der Gesetzgeber hat die Problematik der Erforderlichkeit einer einheitlichen Ermittlung des Zeitpunkts für die Wertberechnung gesehen und deshalb auch mit Inkrafttreten des FGG-ReformG eine § 40 GKG entsprechende Vorschrift, nämlich die des § 34 FamGKG, formuliert. Sie liefert dem OLG die passende Grundlage für eine zutreffende Entscheidung. Nach § 34 S. 1 FamGKG ist für die ...mehr

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AGS 4/2012, Verringerung de... / 2 Aus den Gründen

a) Das AG hat bei seiner differenzierenden Wertfestsetzung bereits übersehen, dass § 38 FamGKG für eine – wie vorliegend gegebene – Stufenklage besondere Vorschriften enthält; danach ist der Wert für die Stufenklage insgesamt und einheitlich nach dem werthöchsten Einzelantrag festzusetzen. Ist der Verfahrenswert bereits auf der Auskunftsstufe einmal durch eine konkret geäuße...mehr

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FF 4/2012, Aktuelle Haftung... / 7. (Prozessuale) Wahrheitspflicht

Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltspflichtige gezielt nach solchen Einkünften gefragt hatte, so liegt nach Ansicht des OLG Düsseldorf[19] ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden. Letztlich betrifft dies natürlich d...mehr

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FF 4/2012, Aktuelle Haftung... / 6. Vortrag bezüglich Erwerbsbemühungen

Der BGH[18] hält die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen nur für ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber für deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es danach vielmehr, wie auch für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance, ...mehr

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AGS 4/2012, Verringerung de... / 1 Sachverhalt

Der Antragsgegner ist im vorliegenden, am 25.6.2010 eingeleiteten Verfahren – zunächst von der Mutter des jetzigen Antragstellers als Verfahrensstandschafterin, nach Erreichen der Volljährigkeit am 18.10.2010 durch den Antragsteller selbst – auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen worden; dabei ist zunächst – mit den Anträgen zu 1) bis 4) – ein Stufenantrag hinsichtlich des...mehr

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FF 4/2012, Aktuelle Haftung... / 5. Darlegungs- und Beweislast

Nach Ansicht des BGH[16] hat der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts diejenigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die für eine Befristung sprechen. Das bedeutet also auch, dass er darlegen muss, dass dem Unterhaltsberechtigten kein ehebedingter Nachteil entstanden ist. Nachdem aber bekanntermaßen die Darlegung und der ...mehr

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FF 4/2012, Aktuelle Haftung... / I. Haftungsgefahren beim Trennungsunterhalt

Regressfälle im Bereich Trennungsunterhalt sind wesentlich seltener als Regressfälle zum nachehelichen Unterhalt. Dies spiegelt sich letztlich auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wider. Höchstrichterliche Rechtsprechung, aus der sich konkrete Verhaltensanforderungen an den Anwalt ergeben, ist in diesem Bereich eher rar. 1. Altersvorsorgeunterhalt Das OLG Düsseldorf ...mehr

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AGS 4/2012, Sparen ist die Mitte zwischen Geiz und Verschwendung1 Theodor Heuss.

Es war einmal eine Anwältin, die vertrat vor dem AG München eine bedürftige Kindesmutter in einem Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt. Gefordert war Unterhalt nach Gruppe 3 (Altersstufe 2) der Düsseldorfer Tabelle (Wert: 12 x 309,00 EUR = 3.708,00 EUR). Im Termin zur mündlichen Verhandlung zeichnete sich eine Einigung zwischen den Beteiligten ab. Der Antragsgegner war b...mehr