Nach Ansicht des BGH[16] hat der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts diejenigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die für eine Befristung sprechen. Das bedeutet also auch, dass er darlegen muss, dass dem Unterhaltsberechtigten kein ehebedingter Nachteil entstanden ist. Nachdem aber bekanntermaßen die Darlegung und der Beweis negativer Tatsachen generell ein erhebliches Problem darstellt, soll den Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der Tatsache, dass ihm ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, eine sog. sekundäre Darlegungslast treffen. Hierzu muss er die Behauptung, dass ihm keine ehebedingten Nachteile entstanden seien, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile ihm angeblich entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.

Der Anwalt des Unterhaltspflichtigen, der ja eigentlich der Beweislast genügen müsste, kann nach dieser Rechtsprechung letztlich die Hauptarbeit dem Kollegen auf der Gegenseite überlassen.

Der Anwalt des Unterhaltsberechtigten umgekehrt muss sich darüber im Klaren sein, dass er sich zu diesem Punkt gut vorbereiten und den Mandanten hinsichtlich aller denkbaren ehelichen Nachteile befragen muss, um für den früher oder später drohenden Vortrag gerüstet zu sein. Kann er nicht oder nicht hinreichend vortragen, wird seinen Mandanten im Ergebnis die Beweislastentscheidung treffen.

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH[17] die sekundäre Darlegungslast weiter präzisiert. Danach muss der Unterhaltsberechtigte im Einzelfall konkret vortragen, welche berufliche Entwicklung er ohne die Eheschließung geplant oder zu erwarten gehabt hätte, welche Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeit in seinem speziellen Berufsfeld für ihn bestanden hätte und ob er genügende Bereitschaft zur Wahrnehmung dieser Möglichkeit aufgebracht hätte.

Der Anwalt muss den Mandanten also im Hinblick darauf gezielt und rechtzeitig befragen. In vielen Fällen wird der Mandant keine brauchbaren Informationen liefern können und der Prozessverlust und damit der Verlust der Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise unausweichlich sein. Im eigenen Interesse sollte der Anwalt in der Akte die beim Mandanten gehaltenen Nachfragen unbedingt dokumentieren, damit er ggf. darlegen kann, dass vom Mandanten weitere Informationen nicht zu erlangen waren, um nicht später dem in der Praxis häufigen Vorwurf ausgesetzt zu sein, der Mandant habe ja gar nicht gewusst, dass der Anwalt diese Informationen benötigt; er hätte die Informationen selbstverständlich erteilt, wenn er gefragt worden wäre.

[16] V. 24.3.2010 – XII ZR 175/08, NJW 2010, 1813 = FamRZ 2010, 875.
[17] V. 26.10.2011 – XII ZR 162/09, NJW 2012, 74 = FamRZ 2012, 93.

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