Der Antragsgegner ist im vorliegenden, am 25.6.2010 eingeleiteten Verfahren – zunächst von der Mutter des jetzigen Antragstellers als Verfahrensstandschafterin, nach Erreichen der Volljährigkeit am 18.10.2010 durch den Antragsteller selbst – auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen worden; dabei ist zunächst – mit den Anträgen zu 1) bis 4) – ein Stufenantrag hinsichtlich des Unterhalts ab 1.2.2010 sowie – mit dem Antrag zu 5) – "bis zur Bezifferung des Klageantrages zu 4)" ein vorläufiger monatlicher Mindestbetrag von 398,00 EUR geltend gemacht worden. Die Klage ist nach Einzahlung eines der vorläufigen Wertfestsetzung durch das AG von (12 x 398,00 EUR =) 4.776,00 EUR entsprechenden Gerichtskostenvorschusses zugestellt worden. Nach alsbaldiger Auskunftserteilung und anschließender Erledigungserklärung hinsichtlich der Stufen 1) bis 3) ist der Antrag zu 4) mit am 12.11.2010 eingegangenem Schriftsatz dahin beziffert worden, dass für (die Zeit der Volljährigkeit) ab 1.10.2010 monatlich 370,00 EUR "unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen" sowie für die Zeit vom 1.2.2010 bis 30.9.2010 "rückständiger Unterhalt" i.H.v. 520,00 EUR begehrt wurden; dieser Antrag ist dem Antragsgegner am 3.12.2010 zugestellt worden.

In der Folgezeit sind zwischen den Beteiligten Vergleichsverhandlungen geführt worden; ein entsprechender Vergleichsvorschlag des AG ist schließlich durch beiderseitige schriftsätzliche Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten angenommen worden, so dass das AG mit Beschl. v. 21.3.2011 das Zustandekommen des Vergleiches festgestellt hat. Mit am gleichen Tag ergangenem Beschluss hat es den Verfahrenswert sowie den Wert des Vergleiches auf jeweils 2.578,00 EUR festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die eine Festsetzung auf jeweils 5.296,00 EUR erstrebt.

Das AG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert und den Wert des Vergleiches wie folgt festgesetzt:

  bis zum 2.12.2010: 12 x 398,00 EUR = 4.776,00 EUR zuzüglich Rückstände von 220,00 EUR = 4,996,00 EUR;
  ab 3.12.2010 (Rechtshängigkeit des bezifferten Antrages): 3 x (420,00 EUR – 398,00 EUR =) 22,00 EUR = 66,00 EUR + 3 x (376,00 EUR – 364,00 EUR =) 12,00 EUR = 36,00 EUR + 6 x 376,00 EUR = 2.256,00 EUR zuzüglich Rückstände von 220,00 EUR = 2.578,00 EUR.

Dabei hat es ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Antragsteller bei der Bezifferung seines Antrages die entsprechenden – unstreitig erfolgten – Zahlungen des Antragsgegners während des laufenden Verfahrens abgesetzt hat.

Die weitergehende Beschwerde hatte Erfolg.

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