Der nächste Sprung erfolgte erst im Jahre 1995 durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz. Der Unterhalt konnte der Mutter nun bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes gewährt werden. Der Anspruch war begründet, "soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann".[36] Auch der betreuende Vater kam nun ins Spiel, der seitdem gegen die Mutter einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben konnte, diesen aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht begrenzt auf drei Jahre.

[36] § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21.8.1995, (BGBl I 1050).

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