Regressfälle im Bereich Trennungsunterhalt sind wesentlich seltener als Regressfälle zum nachehelichen Unterhalt. Dies spiegelt sich letztlich auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wider. Höchstrichterliche Rechtsprechung, aus der sich konkrete Verhaltensanforderungen an den Anwalt ergeben, ist in diesem Bereich eher rar.

1. Altersvorsorgeunterhalt

Das OLG Düsseldorf verlangt mit Beschluss vom 9.6.2009[1] vom Anwalt, dass er bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt auch an den Altersvorsorgeunterhalt denken muss. In diesem Fall hatte die Mandantin dem Anwalt lediglich den Auftrag erteilt, für sie den laufenden Trennungsunterhalt geltend zu machen und schließlich einzuklagen. Hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts hatte sie dem Anwalt keinen Auftrag erteilt, da sie gar nicht wusste, dass ihr ein solcher auch zustand. Das OLG Düsseldorf stellt fest, dass es angesichts ständiger BGH-Rechtsprechung zu den umfassenden Belehrungspflichten des Anwalts natürlich auch anwaltliche Pflicht ist, der Mandantin überhaupt die Information zu erteilen, dass sie neben dem Elementarunterhalt einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt hat. Erst wenn die Mandantin über dieses Wissen verfügt, kann sie bewusst eine Entscheidung darüber treffen, ob der Altersvorsorgeunterhalt auch geltend gemacht werden soll oder nicht und den Anwalt entsprechend beauftragen.

[1] 24 U 133/08, NJW-RR 2010, 867 = FamRZ 2010, 73.

2. Überzahlung/ungerechtfertigte Bereicherung

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 25.3.2009[2] klargestellt, wie im Falle einer Überzahlung von Unterhalt hinsichtlich der Rückforderung prozessual vorzugehen ist. Soll ein gerichtlicher Vergleich über Unterhalt angefochten werden, z.B. wegen Verschweigens von Einkünften des Unterhaltsberechtigten, und die Unwirksamkeit des Vergleiches festgestellt werden, so ist dies in dem Ausgangsverfahren, in dem ursprünglich der Vergleich geschlossen worden war, geltend zu machen, das Ausgangsverfahren also fortzusetzen. Auch Schadenersatzansprüche bzw. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich zu Unrecht geleisteter Unterhaltszahlungen sind sogleich in diesem Ausgangsverfahren geltend zu machen. Der Unterhaltsverpflichtete ist nicht berechtigt, diese Ansprüche erst nach Abschluss des Ausgangsverfahrens in einem isolierten Prozess zu verfolgen. Das OLG Koblenz meint nämlich, dass für ein solches gesondertes Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Beachtet der Anwalt dies nicht, wäre die Folge, dass zum einen ein sinnloser Prozess mit entsprechender Kostenfolge geführt würde und zum anderen der überzahlte Unterhalt nicht mehr zu erlangen wäre.

[2] 13 UF 623/08, NJW-Spezial 2009, 501 = FamRZ 2009, 1696.

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