Sie dauerten an bis zum Nichtehelichengesetz von 1969,[34] das den "Entbindungsunterhalt" auf die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt verlängerte. Darüber hinaus wurde ein Unterhaltsanspruch bis ein Jahr nach der Entbindung eingeführt, wenn die Mutter wegen der Schwangerschaft oder wegen schwangerschafts- oder entbindungsbedingter Krankheit nicht erwerbstätig sein konnte. Dem war schließlich der Fall gleichgestellt, dass die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, weil das Kind andernfalls nicht versorgt werden konnte, ebenfalls beschränkt auf ein Jahr nach der Geburt.[35] Das ist der Anfang eines echten Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter gegen den Vater. Vom Vater als Kindesbetreuer war noch nicht die Rede. Mit diesem Rechtszustand wollen wir unsere Charts einsetzen lassen.

[34] Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969 (BGBl I 1243).
[35] § 1615l Abs. 2 BGB in der Fassung des NichtehelG.

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