Die übrigen gesetzlichen Unterhaltspflichten zu beleuchten, würde den Rahmen eines Vortrags sprengen. Es soll aber noch die Frage gestreift werden, ob die nahe Zukunft uns neue Unterhaltsbeziehungen bescheren wird. Was kommt in Betracht? Die Unterhaltsansprüche von eingetragenen Partnern haben wir bereits seit 2002.[82] Die Einführung der Mehrehe im Menü der rechtlich geregelten Lebensformen dürfte für die nahe Zukunft nicht zu erwarten sein. Das ist nicht so selbstverständlich wie es klingt: Die Polygamie ist uraltes, auch im Abendland lange verbreitetes Kulturgut und spielt weltweit noch immer eine Rolle.

Was hinzukommen könnte, sind Unterhaltsansprüche in der so genannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. der nicht eingetragenen homosexuellen Partnerschaft. Schon seit längerer Zeit geht die Vorstellung um, dass auch für formlos zusammenlebende Paare gesetzliche Regelungen geschaffen werden könnten, wie dies zum Teil im Ausland der Fall ist.

Ob wir in Deutschland ein Recht der Paarbeziehung unterhalb der Ebene des Eherechts (bzw. der registrierten Partnerschaft) bekommen werden, ist schwer vorauszusehen. Es wäre zunächst eine Grundentscheidung zu treffen, ob gesetzliche Rechtswirkungen unmittelbar an das Faktum des Zusammenlebens angeknüpft werden sollen oder ob man nach dem Vorbild des französischen pacte de solidarité die Wirkungen von einer Registrierung abhängig machen will. Den Unterhalt betreffend ist die entscheidende Frage, ob gesetzliche Trennungsfolgen geschaffen werden, die auch Unterhaltspflichten umfassen. Die ausländischen Regelungen fallen recht unterschiedlich aus. So sehen spanische Ordnungen weitgehende Unterhaltsansprüche zugunsten desjenigen Partners vor, dessen Erwerbsfähigkeit sich durch die Art des Zusammenlebens verringert hat oder der die gemeinsamen Kinder betreut.[83] Demgegenüber finden sich auch Ordnungen, die in erster Linie die gelebte Paarbeziehung betreffen und die Folgen der Auflösung der vertraglichen Regelung unter den Partnern überlassen. Die rechtspolitischen Vorstellungen laufen nicht selten darauf hinaus, dass dem formlosen Zusammenleben zwar Vorteile, die mit der Ehe verknüpft sind (Steuerrecht, Erbrecht, Adoptionsrecht) ohne Weiteres zufallen sollen, während gesetzliche Lasten der Ehe außen vor bleiben, allenfalls auf die Ebene der freien Vereinbarung verlagert werden. Nur so wird allerdings die "alternative Lebensform", sollte sie eine gesetzliche Gestalt erhalten, wirklich attraktiv: Wenn annähernd dieselben Rechte und Pflichten herauskämen wie bei der Ehe, dann könnte man genauso gut heiraten.

[82] Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 22.2.2001 (BGBl I 266), in Kraft seit 1.8.2001.
[83] Siehe Josep Ferrer i Riba, in: Kroppenberg/Schwab/Henrich/Gottwald/Spickhoff, Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben, Beiträge zum europäischen Familienrecht 12, 2009, 187, 193 ff. In diesem Band finden sich auch weitere Informationen zur Lage in den Rechtsordnungen europäischer Länder.

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