Leitsatz

Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Kindesmutter über § 1615l Abs. 3 BGB§ 1579 Nr. 2 BGB entsprechend Anwendung findet und eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs auf ihr Zusammenleben mit einem neuen Partner gestützt werden kann.

 

Sachverhalt

Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten war ein gemeinsames Kind hervorgegangen, das nach der Trennung in dem Haushalt seiner Mutter lebte und von ihr versorgt und erzogen wurde.

Die Beteiligten schlossen im Februar 2008 eine privatschriftliche Vereinbarung über einen monatlichen Betreuungsunterhalt von 400,00 EUR, befristet bis Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes.

Kurze Zeit später zog die Mutter mit ihrem neuen Partner zusammen, von dem sie noch vor Ablauf der Unterhaltsbefristung ein weiteres Kind bekam.

Daraufhin stellte der Kindesvater die vereinbarten Zahlungen ein und berief sich auf Verwirkung des Betreuungsunterhalts unter Hinweis darauf, dass die Kindesmutter in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft lebe.

Die Kindesmutter klagte daraufhin auf Erfüllung der Unterhaltsvereinbarung für das Jahr 2009.

Das AG hat den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin für die Monate Januar bis Mai 2009 (bis zur Geburt des Kindes aus ihrer neuen Beziehung) verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage wegen des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem neuen Partner für die Zeit ab Juni 2009 abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, der Gesichtspunkt der verfestigten Lebensgemeinschaft allein lasse den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht entfallen.

Trotz der Nähe des § 1615l BGB zum nachehelichen Betreuungsunterhalt komme eine analoge Anwendung des nachehelichen Versorgungsrechts, jedenfalls soweit es um den in § 1579 Nr. 2 BGB geregelten Fall der verfestigten Lebensgemeinschaft gehe, nicht in Betracht, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sei nicht eingetreten.

Auch bei der Neuregelung des Unterhaltsrechts habe es der Gesetzgeber insoweit bei einer Verweisung auf das Verwandtenunterhaltsrecht belassen. Zudem mache eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aufgrund verfestigter Lebensgemeinschaft nur bei einer Ehe Sinn, da sich in diesem Fall ein Ehegatte durch die neue Partnerschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöse. Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Kindesmutter hingegen setze nicht einmal voraus, dass die Kindeseltern jemals zusammengelebt hätten. Unter diesen Umständen lasse sich ein zur Verwirkung führendes Verhalten der Klägerin nicht feststellen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.08.2010, 10 UF 702/10

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