Das war der Höhepunkt, der alsbald Gegenkräfte herausforderte. Der Familiengerichtstag bekam das in jenen Jahren zu spüren, als demonstrationsähnliche Aufmärsche von scheidungsbetroffenen Männern vor dem Brühler Schloss das sonst friedliche Bild eines Fachkongresses trübten. Mit der Entscheidung vom 17.3.1979 öffnete der BGH die negative Härteklausel des § 1579 BGB der Wiederkehr des Verschuldensprinzips: Schwerwiegendes, einseitiges und evidentes Fehlverhalten eines Ehegatten war nun als Grund für die Unterhaltsversagung oder -minderung anerkannt.[13] Das BVerfG stärkte seinerseits die negative Härteklausel dadurch, dass es ihre Anwendung entgegen dem Gesetzeswortlaut auch in den Fällen des Betreuungsunterhalts erzwang.[14]

Schließlich erweiterte der BGH den Anwendungsbereich der negativen Härteklausel noch durch eine Konkubinatsrechtsprechung: In die Generalklausel der Norm (damals § 1579 Nr. 4 BGB) sollte auch die Konstellation fallen, dass der Unterhaltsempfänger mit einem neuen Partner zu einer "ehegleichen ökonomischen Solidarität" findet[15] – der Beginn einer sich in der Folgezeit in verschiedene Fallgruppen ausufernden Kasuistik.

Unsere Charts weisen also schon bald nach Inkrafttreten des 1. EheRG eine insgesamt leicht gedämpfte Tendenz auf.

[13] Zunächst betr. § 1361 BGB, BGH FamRZ 1979, 569, später betr. Geschiedenenunterhalt FamRZ 1980, 666; 1981, 439, 1043.
[14] Entscheidung vom 14.7.1981, BVerfGE 57, 361.
[15] BGH FamRZ 1982, 896.

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