Im Übrigen wird die Unterhaltsberechtigung des kindeserziehenden Elternteils auch dadurch geschwächt, dass kindbezogene Gründe, die bei § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB angesetzt werden könnten, in den nachrangigen Abs. 2 verschoben, somit als elternbezogene Gründe erfasst werden. War z.B. die Frau – so heißt es in der Gesetzesbegründung – mit Zustimmung des Mannes während der Ehe nicht berufstätig, um sich den Kindern zu widmen, so kann es unbillig sein, ihr anlässlich der Scheidung eine abrupte Doppelbelastung durch Kindererziehung und Erwerbstätigkeit zuzumuten.[46] Man fragt sich: Ist es nicht in erster Linie das Kind, dem etwas zugemutet wird, wenn es von jetzt auf gleich vom Elternhaus in eine – mit dem BGH[47] zu reden – "kindgerechte Einrichtung" verfrachtet wird?

[46] BT-Drucks 16/6980, S. 9.

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