Zunächst sei der besonders umkämpfte § 1570 BGB herausgegriffen. Gibt es hier Indizien für eine weitere Absenkung der Unterhaltschancen oder aber für eine Wende? Einiges Potenzial zu weiterem Abbau ist noch vorhanden. Beim Betreuungsunterhalt könnte sich eine schon spürbare Tendenz verstärken, die Anwendungsfälle des § 1570 BGB weiter einzuschränken. Das kann schon für die Zeit der ersten drei Jahre nach Geburt des Kindes in Betracht kommen. Die vielfach spürbare Favorisierung des Wechselmodells bei der Kindesbetreuung hat oft auch einen unterhaltsbezogenen Hintergrund, denn die Unterhaltberechtigung mindert sich logischerweise, wenn ein Elternteil das Kind nur zum Teil betreut, bei 50:50 hebt sie sich gegenseitig auf. Das hat zudem den Effekt, dass auch der Barunterhalt des Kindes anteilig zu erbringen ist.[39] Nach der jüngsten Verfassungsrechtsprechung zur elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder[40] bedroht diese Tendenz auch den Anspruch der Mutter nach § 1615l Abs. 2 BGB.

In die gleiche Richtung geht der Gedanke, der Barunterhaltspflichtige könne durch Erweiterung seines Umgangs mit dem Kind dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit ermöglichen. Der BGH hat sich im Rahmen des § 1570 BGB im Fall eines Kindes von über drei Jahren auf diese Schiene eingelassen.[41] Man darf gespannt sein, welche Karriere die Erweiterung des Väterumgangs als Schlüssel zur Erwerbsobliegenheit der Mutter noch haben wird.

[39] Zu den Problemen siehe die Beiträge in: K. Scheiwe/M. Wersig (Hrsg.), Einer zahlt und eine betreut?, 2010.
[40] BVerfGE 127, 132 = FamRZ 2010, 1403.
[41] BGH FamRZ 2011, 1209 Tz. 24.

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