Laut BGH[13] kommt es für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung vorrangig darauf an, ob und inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offen halten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist daher anders als im Fall einer gerichtlichen Entscheidung insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich. § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsänderungsgesetz vom 21.12.2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1.1.2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt sind diese Voraussetzungen nicht maßgeblich. Die Unterhaltsbefristung für die Zukunft ist also generell möglich, sofern die Voraussetzungen einer Befristung an sich gegeben sind.

Der nunmehr mit der Abänderung beauftragte Anwalt muss sich also unbedingt den grundlegenden Unterschied zwischen gerichtlicher Entscheidung und Vergleich in Bezug auf eine Abänderung des Titels klarmachen, da ganz unterschiedlich vorzugehen ist.[14] Nachdem die Abänderung eines Vergleiches mit dem Ziel einer Befristung des Unterhalts nicht an einer Präklusion scheitern kann, kommt naturgemäß auch ein Regress gegen den früher tätigen Anwalt jedenfalls nicht unter dem Aspekt einer Präklusion infrage. Es spielt also auch keine Rolle, ob und wann das Urteil vom 12.4.2006 bekannt war.

Verrennt sich der aktuell beauftragte Anwalt in einen vermeintlichen Regress gegen den vorher tätigen Kollegen, geht zumeist wertvolle Zeit hinsichtlich der Abänderung verloren, was oft zum eigenen Regressfall jedenfalls hinsichtlich eines gewissen Zeitraums führen wird.

[13] V. 26.5.2010 – XII ZR 143/08, NJW 2010, 2344 = FamRZ 2010, 1238.
[14] Vgl. auch Campbell, Abänderungsverfahren und Einwand zeitlicher Befristung, NJW-Spezial 2010, 708.

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