Der BGH[18] hält die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen nur für ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber für deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es danach vielmehr, wie auch für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance, vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an.

Der Anwalt darf sich also nicht darauf beschränken, das Gericht nur mit einer Vielzahl erfolgloser Bewerbungen zu bombardieren; er muss auch den beruflichen Werdegang und die persönlichen Umstände des Mandanten detailliert darstellen, um nach Möglichkeit dem Mandanten den Unterhaltsanspruch (weiterhin) zu erhalten.

[18] V. 21.9.2011 – XII ZR 121/09, NJW 2011, 3577.

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