Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltspflichtige gezielt nach solchen Einkünften gefragt hatte, so liegt nach Ansicht des OLG Düsseldorf[19] ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.

Letztlich betrifft dies natürlich die hinter beiden Ehegatten stehenden Anwälte. Der Anwalt des Unterhaltspflichtigen ist dementsprechend gut beraten, durch gezielte Fragen die Gegenseite in Offenbarungszwang zu bringen. So kann er im Idealfall erreichen, dass die Gegenseite den Unterhaltsanspruch gänzlich verliert. Umgekehrt muss der Anwalt des Unterhaltsberechtigten auf seinen Mandanten einwirken, dass dieser ihm ausnahmslos sämtliche Einkünfte mitteilt, um sich nicht später dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, er habe es zu verantworten, dass die Ansprüche des Mandanten nunmehr verwirkt sind. Auch solche Anfragen an den Mandanten sollte der Anwalt im eigenen Interesse unbedingt dokumentieren.

In eine ähnliche Richtung geht das OLG Oldenburg:[20] Danach muss ein Unterhaltsberechtigter auch Zuwendungen offen legen, die er von dritter Seite erhalten hat, auch wenn er selbst diese gar nicht für unterhaltsrelevant hält. Das Verschweigen solcher Zuwendungen kann zur Folge haben, dass dem Unterhaltsschuldner der überzahlte Unterhalt zu erstatten ist.

Hier geht es also gar nicht um Einkünfte im eigentlichen Sinne. Dem Anwalt wird vor diesem Hintergrund nichts anderes übrig bleiben, als den Mandanten explizit nach dem Erhalt jeglicher Finanzmittel, auch Geldgeschenke, zu fragen und diese sämtlich vorzutragen, um hier ja nicht in den Verdacht zu geraten, irgendwelche Informationen zu verschweigen. Eine so weit gehende Auskunftspflicht wird den wenigsten Mandanten gefallen und ist wohl wenigen Anwälten bisher bewusst. Und es ist bislang nicht ersichtlich, dass auch der Unterhaltsschuldner sich so weit offenbaren müsste.

[19] V. 7.7.2010 – 8 UF 14/10, FamRZ 2011, 225.
[20] V. 10.6.2010 – 14 UF 3/10, FamRZ 2011, 1965 = FF 2012, 79 ff.

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