Zu haftungsrechtlichen Dauerbrennern haben sich die Themen "Befristung des Unterhaltsanspruchs" und "Abänderung von Unterhaltstiteln" entwickelt, wobei in den meisten Fällen beide Probleme eng miteinander verbunden sind. Im Rahmen der Abänderung ist zudem streng zu unterscheiden danach, ob es sich bei dem Alttitel um einen Vergleich oder um eine gerichtliche Entscheidung handelt, da die Hürden der Abänderung hier jeweils unterschiedlich hoch sind. Darüber hinaus befassen sich einige Entscheidungen mit den Darlegungspflichten des Anwalts.

1. Expliziter Antrag auf Befristung des Unterhalts

Das OLG Düsseldorf[3] verlangt, dass der Anwalt in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt nach dem Grundsatz des sichersten Weges die in Betracht kommende Befristung des Anspruchs ausdrücklich geltend macht, obwohl das Gericht eigentlich aufgrund des Klageabweisungsantrags des Anwalts von sich aus eine Befristung zu erwägen hätte. Ein etwaiges Versäumnis des Gerichts, das nicht von sich aus eine Befristung in Erwägung gezogen hat, geht grundsätzlich allein zu Lasten des Anwalts. In dem vorangegangenen Unterhaltsprozess hatte der Anwalt auf die Klage der Unterhaltsberechtigten hin für den Unterhaltsschuldner ausschließlich Klageabweisung beantragt, davon ausgehend, dass die Klägerin für ihren Unterhalt ohne Probleme selbst sorgen könne, da sie bereits während der kinderlosen Ehe ausreichendes eigenes Einkommen erzielte und die Tätigkeit weiterhin ausübte. Einen hilfsweisen Antrag auf Befristung eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin hatte der Anwalt des Beklagten überhaupt nicht in Betracht gezogen, da er den behaupteten Unterhaltsanspruch ganz klar für nicht gegeben hielt. Das Amtsgericht folgte jedoch dem Vorbringen der Unterhaltsgläubigerin und sprach einen nachehelichen Unterhalt zu, und zwar unbefristet. In zweiter Instanz machte der Anwalt dann den Befristungseinwand geltend, es wurde schließlich ein Vergleich abgeschlossen, wonach der nacheheliche Unterhalt befristet auf drei Jahre zu leisten war, zeitlich aber erst gerechnet ab der Berufungsbegründung.

Das OLG Düsseldorf meint in dem Regressprozess gegen den Anwalt, dieser hätte vorsorglich jedenfalls hilfsweise einen Antrag auf Befristung des Unterhalts schon in erster Instanz des Vorprozesses stellen müssen, da er nicht sicher sein konnte, ob das Amtsgericht bezüglich der beiderseitigen Einkünfte nicht vielleicht doch dem Vorbringen der Klägerin folgt. Im Ergebnis wäre damit die Durchführung der Berufung im Vorprozess erspart geblieben und die Befristung wäre, anders als in dem Vergleich in zweiter Instanz, auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung vorgenommen worden. Der Mandant hätte sich somit Kosten und erhebliche Unterhaltszahlungen erspart. Die Gerichte im Vorprozess hätten zwar auch ohne ausdrücklichen dahingehenden Antrag des Beklagtenvertreters den Unterhalt befristen können; dass dies nicht geschehen ist, muss sich jedoch im Ergebnis der Anwalt allein anlasten lassen. Zum einen habe er durch einen expliziten Befristungsantrag leicht vermeiden können, dass das Gericht erster Instanz die Möglichkeit der Befristung übersieht und zum anderen beruhe schließlich der Ausgang des Vorverfahrens gar nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung, sondern auf einem durch die Parteien abgeschlossenen Vergleich in zweiter Instanz.

[3] V. 18.9.2008 – 24 U 157/07, NJW-RR 2009, 874 = FamRZ 2009, 1141.

2. Abänderung nach Urteil/Präklusion beim Aufstockungsunterhalt

Laut OLG Stuttgart[4] sind diejenigen Umstände, die in einem im Jahr 2007 durch Urteil entschiedenen Unterhaltsrechtsstreit bereits hätten berücksichtigt werden können, in einem nach dem 1.1.2008 eingeleiteten Abänderungsverfahren zum Aufstockungsunterhalt präkludiert, wenn bereits gemäß dem vor dem 1.1.2008 geltenden Recht, insbesondere nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH ab Frühjahr 2006, eine Befristung des Ehegattenunterhalts möglich gewesen wäre. §§ 323 Abs. 2, 767 Abs. 2 ZPO bzw. § 238 Abs. 2 FamFG blockieren solche Alttatsachen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Diese Entscheidung betrifft die leider sehr häufigen Fälle, in denen der Anwalt die tatsächliche Tragweite der inzwischen berühmt-berüchtigten Entscheidung des BGH vom 12.4.2006 vor dem 1.1.2008 nicht erkannt oder gar die Entscheidung an sich übersehen oder einfach noch nicht gesehen hatte. Die Tatsache, dass eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts im Urteil nicht erfolgte, obwohl die Voraussetzungen einer Befristung vorgelegen hätten, nur weil der Anwalt die Möglichkeit gar nicht erkannt hat, führt grundsätzlich dazu, dass dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf die Befristungsmöglichkeit auch künftig verwehrt bleibt, sofern sich ansonsten an den Umständen der Parteien nichts ändert. Ein nach dem 1.1.2008 deshalb eingeleitetes Abänderungsverfahren hinsichtlich des Alturteils bleibt daher in der Regel erfolglos.

Dieser vor dem 1.1.2008 sehr häufig unterlaufene Fehler kann sich so natürlich aktuell nicht wiederholen. Aufpassen muss jedoch jeder Anwalt, der mit der Abänderung bzw. Befristung eines Urteils, welches aus dem Zei...

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