Aufs Ganze gesehen befindet sich der Unterhaltsanspruch für die Betreuung eines nichtehelichen Kindes in fortgesetztem Aufschwung. Eine Gleichstellung mit den Rechten der geschiedenen Mutter ist gleichwohl nicht völlig erreicht. Denn bei der nichtehelichen Mutter gibt es – das Maß betreffend – keine "ehelichen Lebensverhältnisse" und nach Ende des Unterhalts wegen Kindesbetreuung keine Anschlusstatbestände. Doch werden diese Unterschiede nivelliert, zum einen durch die Doktrin von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen", zum anderen durch die neue Härteklausel des § 1578b. Auf den Charts siedeln wir das erreichte Niveau etwas unterhalb der Unterhaltsaussichten von geschiedenen Ehegatten an, die Differenz fällt aber nicht mehr sehr groß aus.

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