In der gegebenen Zeit war es nicht möglich, auch die Entwicklung der anderen Unterhaltsbeziehungen näher zu verfolgen oder gar chartmäßig darzustellen. Aufs Ganze gesehen gibt es – außer dem Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mütter – einen großen Gewinner; das ist der Unterhalt minderjähriger Kinder. Dieser hat durch die Rechtsprechung des BVerfG zum Existenzminimum[79] einen großen Sprung nach oben gemacht. Die Vorstellung, der Sprung könne noch höher ausfallen, ist durch die neueste Gesetzgebung gedämpft worden,[80] ob zu Recht und in verfassungsmäßiger Weise, bleibt umstritten.

Unterhaltsrechtlich gesehen wird es problematisch, wenn das Existenzminimum der Kinder immer weiter steigt, während, wie die Düsseldorfer Tabelle will, dasjenige des betreuenden Elternteils sich kaum bewegt. Nimmt man die Rechtsprechung des BVerfG hinzu, wonach das Kindergeld auch wirklich nur für das Kind ausgegeben werden darf,[81] droht in dem Haushalt Eltern-Kind die ökonomische Spaltung: Schnitzel für das Kind, Pellkartoffeln für die Mutter.

[79] BVerfGE 82, 60, 85; 99, 216, 242 und 268; 125, 175 ff.
[80] Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 24.3.2011 (BGBl I 453); dazu die Kritik von Lenze, NVwZ 2011, 1104.
[81] FamRZ 2011, 1490; dazu Schürmann, FamRZ 2011, 1625.

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