Was die Höhe des Unterhalts geschiedener Ehegatten betrifft, könnte man einen aufsteigenden Impuls von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011[51] erwarten. Die "Drittelmethode" ist verfassungsrechtlich beanstandet, die Lehre von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" eingeschränkt. Sie dürfen zumindest im Konkurrenzverhältnis des geschiedenen zum neuen Ehegatten des Pflichtigen in denjenigen Fällen nicht angewandt werden, in denen der Geschiedene nach den Rangregeln des § 1609 BGB den Vorrang genießt. Das wird freilich in der Praxis nicht der typische Fall sein.

Vieles scheint unklar.[52] In der Literatur werden zahlreiche Berechnungen vorgelegt, wie nun zu verfahren sei. Es ist schwierig, diese Berechnungen auf einen Nenner zu bringen. Ich möchte auch meinen Vortrag nicht mit neuen Rechenkünsten füllen. Ein Kardinalfehler der Reform von 2008 war, dass man zwar eine Rangordnung aufgestellt, aber nicht gesagt hat, was Rang eigentlich bedeutet.[53] Nachdem das BVerfG die Drittelmethode verworfen hat, deren Eigenart es gerade war, die Rangfrage weit hintanzustellen und Grundfragen der Unterhaltshöhe schon auf der Bedarfsseite zu lösen, gewinnt die Rangfrage wieder neues Gewicht. Je nachdem wie man sie handhabt, drohen nachrangige Unterhaltsansprüche ins Leere zu laufen.

[51] FamRZ 2011, 437.
[52] Die Entscheidung des BGH vom 7.12.2011 (FamRZ 2012, 281) konnte bei Abfassung dieses Vortrags noch nicht berücksichtigt werden.
[53] Die Begründung zum Regierungsentwurf der Unterhaltsreform 2008 gibt dazu rätselhafte Auskünfte (BT-Drucks 16/1830, S. 24): Auf Grundlage des alten Rechts hätte die Rechtsprechung Mangelfallmethoden entwickelt; auch auf der Basis des neuen Rechts gelte es, in besonderem Maße auf den Rechenweg Bedacht zu nehmen, um in Mangelfällen u.a. "im Verhältnis von Erst- und Zweitfamilien zu gerechten Ergebnissen zu gelangen" – was heißt das konkret?

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