Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / 1

Die Befreiung des Familienheims hat seit der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 u.a. eine Erweiterung auf die Kinder des Erblassers erfahren. Bis zum 31.12.2008 waren nur das Familienheim für die Ehegatten und in diesen Fällen auch nur bestimmte abgeschlossene Einheiten und nur von Todes wegen steuerbefreit. Nachdem die damals gültigen Regelungen vor allem auch der steuerlic...mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / X. Problematik der lebzeitigen Beratung der’Steuerbefreiung "Familienheim"

Die Autorin hält die lebzeitige Beratung einer Steuerbefreiung "Familienheim" für die Kinder für grundsätzlich für problematisch. Die Frage: "Wann wollen Sie sterben und will Ihr Sohn/Ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt noch einziehen?" gibt die sich in diesem Zusammenhang ergebende Problematik sehr gut wieder. Soweit die Eltern schon betagt sind und der Zeitpunkt des Einzugs n...mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / 12

Auf einen Blick Steuerbefreiungen sind stets im Lichte der verfassungsgemäßen Auslegung zu sehen. Dies gilt auch für die Steuerbefreiung des Familienheims gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Die zahlreichen Rechtsprechungen gewähren die Steuerbefreiung nur unter dem Gesichtspunkt einer engen Auslegung der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung des Mandanten muss auf diese enge Aus...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.3 Stiftungen

Rz. 252 In der Diskussion hochaktuell sind derzeit Gestaltungen mit Stiftungen (s. Theuffel-Werhahn, ZEV 2017, 17; Oppel, ZEV 2017, 22). Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen könn...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.2 Pflege- bzw. Unterhaltsleistung

Rz. 188 Die Pflege bzw. der Unterhalt des Erwerbers muss von einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauer gewesen sein, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben. Einmalige Botengänge oder unter Nachbarn übliche Erledigungen sind nicht ausreichend. Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 26.06.2019, ErbStB 201...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Europarecht

Rz. 11 Ein besonderes Augenmerk ist zunehmend auf die Frage zu richten, ob einzelne Steuerbefreiungen möglicherweise gegen die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit (s. Art. 63 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (s. Art. 49 bis 55 AEUV) verstoßen. Die Entscheidung des EuGH vom 17.01.2008 (BFH/NV Beilage 2008, 120...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Sonderform der Anzeige aufgrund einzelgesetzlicher Bestimmung

Rz. 85 § 153 Abs. 2 AO stellt ausdrücklich klar, dass es auch einer – nicht von § 30 ErbStG erfassten – Anzeige bedarf, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise entfallen (s. Kamps, ErbR 2014, 16). Eine derartige Sonderform einer Anzeige durch den Erwerber (Beschenkter, Erbe, Vermäc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.2 Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Rz. 251 Die Steuerbefreiung für eine Zuwendung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die begünstigte Körperschaft einen Zweckbetrieb unterhält. Das gilt auch für Zuwendungen, die zur Verwendung in einem Zweckbetrieb bestimmt sind. Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Hintergrund der Vorschrift

Rz. 1 Nach der gesetzlichen Konzeption der steuerlichen Befreiungsvorschriften für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Betriebsvermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften in der Fassung des ErbStRG 2009 (BGBl I 2008, 3108) wurde dieses Vermögen ungeachtet dessen Höhe im Fall der Regelverschonung zu 85 % und im Fall der Optionsverschonung zu 100 % von der Er...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.6 Eigene Wohnzwecke des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners

Rz. 106 Die begünstige Wohnung muss zusätzlich zur Nutzung des Erblassers auch vom begünstigten Erwerber – ggf. weiterhin – zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und seinen Lebensmittelpunkt darstellen. Voraussetzung ist vor allem, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich (nach dem Erwerb) selbst nutzt. Dies ist unstreitig, wenn die Ehegatten bereits zu Lebzeiten die Wohnu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.9 Weitergabeverpflichtung oder freiwillige Weitergabe

Rz. 121 Sind mehrere Erben vorhanden, kann nur der begünstigte überlebende Ehegatte/Lebenspartner in den Genuss der Freistellung der geerbten Wohnung kommen, soweit er durch Selbstnutzung die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Zusätzlich kommt die Freistellung zunächst nur in dem Umfang in Betracht, in dem er die Wohnung erworben hat, also im Umfang seiner Erbquote. Praxis-Bei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.1 Allgemeines

Rz. 63 Steuerbefreit sind Zuwendungen, mit denen ein Ehegatte (Satz 1 und 2) oder Lebenspartner (Satz 3) dem anderen das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in einem EWR-Staat gelegenem bebautem Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des BewG verschafft (Satz 1), soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (S...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.15.2 Steuerrecht

Rz. 217 Im Steuerrecht entsteht der Pflichtteil erst mit seiner Geltendmachung (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Entsprechend ist auch beim Erben (Pflichtteilsbelasteter) beginnend ab diesem Zeitpunkt eine Erbfallverbindlichkeit abzugsfähig. Für den Erbersatzanspruch gilt grundsätzlich das Gleiche, allerdings wurde mit Inkrafttreten des ErbStRG der Erbersatzanspruch aus der Aufz...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.1 Allgemeines

Rz. 131 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wird die Steuerbefreiung der Nr. 4b bezüglich des Erwerbs eines Familienheims auf den Erwerb von Todes wegen bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder (Enkel) ausgedehnt. I...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.1 Allgemeines

Rz. 206 Mit der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG soll verhindert werden, dass bereits zuvor an Abkömmlinge geschenktes Vermögen, welches aufgrund eines Todesfalles an den Schenker zurückfällt, erneut besteuert wird. Ansonsten würde dieses z. B. bei einer Folgeschenkung an einen anderen Abkömmling dreifach der Steuer zu unterwerfen sein. Nicht entscheidend ist, wa...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.23 Leitungen an Missbrauchsopfer (§ 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG)

Rz. 275 Zuwendungen an die Opfer von körperlichem oder seelischem Missbrauch sollen ohne Steuerbelastung den Betroffenen zugutekommen. Dies gilt insb. für freiwillige Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wie bspw. durch den Arbeitgeber des Verursachers. Hierbei hätte die Prüfung einer steuerbaren Zuwendung nach § 7 ErbStG unter Umständen zu einem positiven Ergebn...mehr

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ZErb 06/2022, Nach mir die Sintflut …

das soll der eine oder andere Erblasser wohl schon gesagt haben, um damit seine Weigerung, sich einer sinnvollen Nachfolgeplanung zu widmen, zu begründen. Andere waren/sind da deutlich pflichtbewusster. Dessen ungeachtet sind aber gefühlte oder tatsächliche (Natur-) Katastrophen sowohl zu eigenen Lebzeiten als auch danach nicht ausgeschlossen. Die Corona Pandemie und die Flut...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.3 Schematische Schnellübersichten für die Praxis in Neu- und Altfällen

Rz. 404 Die einzelnen Besteuerungsfolgen sowie die Ermittlung der steuerlichen Bereicherung bei gemischt-freigebigen Zuwendungen, freigebigen Zuwendungen unter Leistungsauflage, freigebigen Zuwendungen unter Duldungs- und Nutzungsauflage sowie bei Mischfällen (ab 01.01.2009) können für die Praxis im Rahmen einer ersten Einschätzung anhand der nachfolgenden Übersicht leicht e...mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / II. Voraussetzung der Selbstnutzung

Zur Voraussetzung der "Selbstnutzung"[4] durch den Erwerber hat der BFG in seiner Entscheidung Stellung genommen: Zitat "Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt." In diesem Zusammenhang hat der BFH auch zu einer bei Manda...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Versorgungsfreibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (§ 17 Abs. 3 ErbStG )

Rz. 24 Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) ist der besondere Versorgungsfreibetrag auch in Fällen der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen; die Anrechnung der ausländischen Versorgungsbezüge auf den besonderen Versorgungs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.4 Eigengenutzte Wohnung

Rz. 68 Die Freistellung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 vorletzter HS ErbStG bezieht sich auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem der bei Rn. 66 genannten Grundstücksarten ("soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird"). Rz. 69 Unter einer Wohnung ist eine Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so besch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Präferenzregelung

Rn. 5 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der sachliche Anwendungsbereich der Lizenzschranke erfordert ferner, dass die Aufwendungen für die Rechteüberlassung auf Ebene des Vergütungsgläubigers von einer "Präferenzregelung" profitieren. Die in § 4j Abs 1 S 1 EStG enthaltene Legaldefinition dieses Rechtsbegriffs nimmt Bezug auf "Einnahmen", die Zitat "einer von der Regelbesteuerung abwe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Voraussetzungen

Rz. 51 Die Öffnung für die Allgemeinheit setzt grundsätzlich einen jederzeitigen Zugang voraus (ggf. noch auf die Tageszeit beschränkt) und steht insoweit im Gegensatz zu der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Bei dieser wird eine Öffnung nur in "einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang" gefordert (s. Rn. 38). Entscheidend für die Steuerbefreiung ist vielmehr die N...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.5 Personenidentität

Rz. 211 Der Rückfall bleibt nur für den ursprünglichen Schenker steuerfrei. Unschädlich ist, wenn dies lediglich mittelbar, wie z. B. in Form einer Nacherbschaft, geschieht. Vorsicht ist bei Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft (s. § 4 Rn. 5) leben, geboten. Begünstigt ist nur der Ehegatte, aus dessen Vermögen (z. B. Vorbehaltsgut) die ursprüngliche Schenkung st...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.4 Behaltensfrist (§ 13 Abs. 1 Nr. 16c Satz 2 ErbStG)

Rz. 253 Die gewährte Steuerbefreiung entfällt rückwirkend (s. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen (z. B. die gemeinnützige Körperschaft wird aufgelöst) und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird (z. B. an die Mitglieder ausgeschüttet wird). Bei nur kurzweiligen Verstößen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.4 Abzugsbeschränkung bei teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen (Abs. 6 Satz 3)

Rz. 273 § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG wurde mit JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) geändert, wobei die Änderung eher redaktioneller Art war. Zuvor hieß es, dass in den Fällen, in denen Vermögensgegenstände nur teilweise von der Steuer befreit sind, insb. bei Steuerbefreiungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG, die damit im Zusammenhang stehenden Schulden und Last...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5 Eigene Wohnzwecke des Erblassers

Rz. 95 Der für die Befreiung anzuwendende Wohnungsbegriff entspricht dem der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (s. Rn. 68 ff.). Die Wohnung muss vom Erblasser selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (Satz 1), wobei die Grundsätze der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG anzuwenden sind. Die Steuerbefreiung soll entsprechend der Gesetzesbegründung dem Schutz d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 61 Entgegen der zivilrechtlichen Grundlagen (BGH vom 27.11.1991, NJW 1922, 564) aber entsprechend der BFH-Rechtsprechung (vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366) unterliegen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies gilt für den Bereich des Steuerrechts selbst dann, wenn sie in Erwartung des Fortbestands ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.22.2 Wählervereinigungen

Rz. 272 Die Befreiung gilt dank des BVerfG-Beschlusses vom 17.04.2008, (UVR 2008, 233) auch für unabhängige Wählervereinigungen und deren Dachverbände. Mit dem vorgenannten Beschluss wurde die bis zum 31.12.2008 geltende auf politische Parteien beschränkte Steuerbefreiung ausgedehnt. Der Gesetzgeber hat dies mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.3 Voraussetzungen durch Rechtsprechung

Rz. 223 Noch auf Basis von RFH-Rechtsprechung (s. RFH vom 22.09.1931, RStBl 1931, 897; RFH vom 20.09.1934, RStBl 1934, 1440) ergibt sich als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung die Bedürftigkeit des Beschenkten. D.h. ausreichende Einkünfte, eigenes Vermögen oder ein realisierbarer Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten (wie z. B. den Ehegatten) schlie...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Allgemeine Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt der Steuerentstehung erfüllt sein. Sind sie erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, kommt eine Befreiung grundsätzlich nicht mehr in Betracht (s. R E 13.1 Abs. 1 ErbStR, Ausnahme s. Rn. 40 bzgl. der Bereitschaft des Erwerbers zeitnah zum Erbfall). Die Inanspruchnahme vo...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5 Familienbesitz – national wertvolles Kulturgut

Rz. 41 Als zweite zusätzliche Voraussetzung für eine vollumfängliche Befreiung muss sich der Gegenstand entweder seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sein. Letztere werden in den einzelnen Bundeslände...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.7 Behaltensfrist

Rz. 111 Die Freistellung entfällt rückwirkend in voller Höhe, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren (gerechnet ab dem Todestag) nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen (s. Rn. 96 ff.) an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung können z. B. sein: Auszug und ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.6 Umrechnung des Ausgleichsanspruchs für erbschaftsteuerliche Zwecke

Rz. 38 Der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch wird grds. anhand der zivilrechtlichen Bewertungsvorschriften berechnet (s. Rn. 5). Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG sieht aber vor, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nicht nach zivilrechtlichen Werten von der Erbschaftsteuer freizustellen ist. Vielmehr ist nur der mit Hilfe einer Umrechnung ermittelte und dem Steuerwe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21.2 Kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke

Rz. 262 Bei Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken richten sich die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den §§ 51ff. AO (s. Rn. 250).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.1 Allgemeines

Rz. 186 Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist als Freibetrag ausgestaltet und stellt eine angemessene – ansonsten steuerpflichtige – Zuwendung an Personen i. H. v. 20.000 EUR steuerfrei, sofern diese dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dies gilt – entgegen dem ersten Eindruck aufgrund der Gesetzesf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9.1 Allgemeines

Rz. 156 Erwerbe der in der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG vorgesehenen Zielgruppe sind bis zu einem Betrag von 41.000 EUR steuerfrei bzw. werden darüber hinaus nur zum Teil der Steuer unterworfen.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.1 Allgemeines

Rz. 221 Entsprechend der Gesetzesformulierung greift die Steuerbefreiung für Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts und/oder zur Ausbildung nur bei Schenkungen unter Lebenden.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.2 Zurückgefallene Vermögensgegenstände

Rz. 207 Die Finanzverwaltung legt hier entsprechend dem Gesetzestext strenge Maßstäbe an. Die zurückfallenden Vermögensgegenstände müssen mit den im Vorfeld zugewendeten Gegenständen identisch sein (s. R E 13.6 Abs. 2 ErbStR). Ausgeschlossen ist auch der Erwerb von Vermögensgegenständen, die im Austausch der zugewendeten Gegenstände in das Vermögen des Beschenkten gelangen, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.2 Anwendungsstichtage nach dem 31.12.1995 und bis zum 29.12.2020

Rz. 41 Die wesentlichen Änderungen sind in nachstehender Übersicht zusammengefasst:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen

Ausgewählte Literaturhinweise: Götz, Lebzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft als Gestaltungsmittel zur Erlangung rückwirkender Steuer- und Straffreiheit bei unbenannten Zuwendungen, DStR 2001, 417; Jülicher, Vertragliche Rückforderungsrechte und Weiterleitungsklauseln in Schenkungsverträgen, DStR, 1998, 1977; Kamps/Stenert, Erlöschen der Schenkungsteuer bei überschüssig...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Lohnsumme/Behaltensfrist und Abschmelzmodell

Rz. 33 Die Anwendung des § 13a Abs. 3 bis 9 ErbStG durch den Verweis in § 13c Abs. 2 ErbStG hat insb. zur Folge, dass das Abschmelzungsmodell nur bei Einhaltung der Lohnsumme und der Behaltensfrist vollumfänglich gewährt wird. Kommt es zu einem Verstoß gegen die Lohnsummenfrist, so reduziert sich der ohnehin durch die Abschmelzung verminderte Verschonungsabschlag entsprechen...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen

Leitsatz 1. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen, so dass sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt. 2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Freistellung bestimmter Einkünfte aufgrund eines ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Zuordnung und Anwendung

Rz. 1 § 13 ErbStG beinhaltet die sog. "sachlichen Steuerbefreiungen". Deren Anwendung ist – anders als die persönliche Steuerbefreiung aufgrund der Freibeträge des § 16 ErbStG – nicht auf die einmalige Inanspruchnahme innerhalb eines Zehnjahreszeitraums begrenzt (s. § 14 Rn. 1 ff.). Ebenso ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein Fall der beschränkten oder der unbeschrän...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Sonderfall der mittelbaren Schenkung und Nießbrauch

Rz. 28 Derzeit nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob die mittelbare Schenkung von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ebenfalls zur Steuerbefreiung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt. Ausgehend von der durch ständige BFH-Rechtsprechung untermauerten und von der Finanzverwaltung anerkannten mittelbaren Schenkung von Grundbesitz (s. R E 7...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.4 Denkmalpflege

Rz. 40 Die vollumfängliche Steuerbefreiung des Buchst. b fordert als erste zusätzliche Voraussetzung die Bereitschaft des Erwerbers, die Gegenstände den geltenden Bedingungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Dies ist je nach Bundesland unterschiedlich, da in einigen Ländern die Eintragung in ein solches Verzeichnis deklaratorische Bedeutung hat, während in anderen die Best...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2 Angemessenheitsprüfung bei Unterhaltszahlungen

Rz. 147 Wurde die Schuld aufgrund von Zahlungen für den Unterhalt einer Person begründet, setzt die Steuerbefreiung entsprechend dem Gesetzeswortlaut zusätzlich eine Angemessenheitsprüfung voraus. Was als angemessen gilt, definiert § 13 Abs. 2 ErbStG (s. Rn. 276) anhand der Vermögensverhältnisse und der Lebensstellung des Bedachten. Wurden Zahlungen für den angemessenen Unter...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.4 Notlage des Schuldners

Rz. 149 Bezüglich der Befreiung aufgrund einer Notlage des Schuldners muss der Erblasser diese gekannt und aufgrund dessen die Befreiung verfügt haben (Hinweis im Testament empfohlen). Dies setzt voraus, dass sich der Schuldner aus der nicht nur vorübergehenden finanziellen Zwangslage nicht selbst befreien kann. Bloße Überschuldung ist dabei nicht ausreichend, völlige Vermög...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.2.1 Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 13 Abs. 1 Nr. 16a ErbStG)

Rz. 247 Eine Religionsgemeinschaft ist unabhängig von der Rechtsform jede freie Gemeinschaft von Gläubigen, die durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis verbunden sind. Als Körperschaftsstatus bezeichnet man im deutschen Staatskirchenrecht den besonderen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eigener Art, welchen Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i. V. m. Ar...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3 Einrichtungen des privaten Rechts für bestimmte Zwecke (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG)

Rz. 249 Zuwendungen an eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sind von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit, wenn diese im Besteuerungszeitpunkt steuerbegünstigten Zwecken dient. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind nach den §§ 52 bis 54 AO zu beurteilen (s. Eggers, DStR 2007, 1752). 2.20.3.1 Vorschriften der Abgabenordnung Rz. 2...mehr