Die Autorin hält die lebzeitige Beratung einer Steuerbefreiung "Familienheim" für die Kinder für grundsätzlich für problematisch. Die Frage: "Wann wollen Sie sterben und will Ihr Sohn/Ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt noch einziehen?" gibt die sich in diesem Zusammenhang ergebende Problematik sehr gut wieder. Soweit die Eltern schon betagt sind und der Zeitpunkt des Einzugs nicht mehr lange auf sich warten lässt, kann dem Mandanten nur angeraten werden, die Renovierungsarbeiten eventuell schon im Zeitpunkt durchzuführen, wenn die Eltern/der Elternteil noch in der Wohnung oder im Haus wohnen. Ein sicherlich in der Umsetzung nicht einfacher Ratschlag. Um die sichere Steuerbefreiung zu erhalten, sollte man jegliche Verzögerungen vermeiden. Selbstverständlich sollten die Berater die aktuellen Rechtsprechungen für die Sachverhalte der verzögerten Renovierungsarbeiten gerade in der Zeit der Pandemie stets im Blick haben.

Was sicherlich nicht möglich ist, ist bereits zu Lebzeiten in das Haus der Eltern oder des Elternteils einzuziehen und es so umzubauen, dass der Lebensmittelpunkt der Eltern sich nur mehr auf einen Teil des Hauses beschränkt, der andere Teil wird schon (noch zu Lebzeiten des späteren Erblassers) von dem Kind und seiner Familie bewohnt. Dann liegen die Voraussetzungen des Familienheims für den an das Kind übergebenen Teil nicht mehr vor: § 13 Abs. 1 N 4 c S. 1 ErbStG: "… soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat …" Zu eigenen Wohnzwecken hätte er im vorgenannten Fall nur mehr einen Teil des Hauses genutzt. Nur in Höhe dieses vom künftigen Erblasser bewohnten Anteils – in der Regel gemessen an der Wohnfläche – würde die Steuerbefreiung für das Familienheim greifen.

Ein weiteres Problem einer lebzeitigen Beratung sieht die Autorin auch in dem Umstand, dass beide Elternteile noch in dem gemeinsamen Haus/in der gemeinsamen Wohnung leben. Soweit der erste Elternteil verstirbt und das Kind die Steuerbefreiung nach diesem verstorbenen Elternteil geltend machen möchte, muss es in das Haus/die Wohnung zusammen mit dem überlebenden Elternteil einziehen. Auch dieser Umstand muss wohl überlegt sein.

Schließlich ist auch eine Frage: "Wann wollen Sie sterben und gibt es die gesetzlichen Regelungen der Steuerbefreiung zu diesem Zeitpunkt noch?". Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die jetzige Regierung zwar keine neuen Steuerbelastungen kreierte. Das Streichen von Steuerbefreiungen ist derzeit im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen. Dies schließt aber eine gesetzliche Änderung nicht endgültig aus. Aus diesem Grund sollte immer angeraten werden, soweit möglich bereits Teile der Immobilie an das Kind zu Lebzeiten zu verschenken.

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