Die Befreiung des Familienheims hat seit der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 u.a. eine Erweiterung auf die Kinder des Erblassers erfahren. Bis zum 31.12.2008 waren nur das Familienheim für die Ehegatten und in diesen Fällen auch nur bestimmte abgeschlossene Einheiten und nur von Todes wegen steuerbefreit. Nachdem die damals gültigen Regelungen vor allem auch der steuerlichen Bewertung von Immobilien für verfassungswidrig erklärt worden sind und das BVerfG damals in seiner grundlegenden Entscheidung den Ansatz der steuerlichen Werte zum Verkehrswert gefordert hat, hat die Regierung gleichzeitig versprochen, dass "Omas kleines Häuschen" in der Zukunft steuerfrei bleiben soll. Diese Zusage wurde – zumindest der wörtlichen Auslegung nach – nicht eingehalten: Steuerfrei wurden nunmehr Schenkungen des Familienheims unter Ehegatten und neben weiterhin der Steuerbefreiung von Todes wegen unter Ehegatten auch die Steuerbefreiung von geerbten Familienheimen für die Kinder. Die Steuerbefreiung von "Omas kleinem Häuschen" ist nur für den Fall vorgesehen, wenn das Kind bereits vorverstorben ist. Mit dem Beitrag setzt sich die Autorin mit der Frage auseinander, in welchem Umfang die gesetzlichen Regelungen ausgelegt werden können, und daher eine Steuerbefreiung infrage kommt. Hauptaugenmerk liegt dabei in der Frage der verfassungsmäßigen Auslegung dieser Steuerbefreiung.

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