Rz. 149

Bezüglich der Befreiung aufgrund einer Notlage des Schuldners muss der Erblasser diese gekannt und aufgrund dessen die Befreiung verfügt haben (Hinweis im Testament empfohlen). Dies setzt voraus, dass sich der Schuldner aus der nicht nur vorübergehenden finanziellen Zwangslage nicht selbst befreien kann. Bloße Überschuldung ist dabei nicht ausreichend, völlige Vermögenslosigkeit jedoch nicht notwendig. Auch sind die Gründe für die Notlage ohne Bedeutung.

Kritisch zu sehen ist die weitere gesetzliche Einschränkung, dass durch den Schulderlass die Notlage des Schuldners nicht beendet sein darf. Ein vollständiger Erlass durch einen Alleingläubiger könnte entsprechend dem Wortlaut zum Verlust der Steuerbefreiung und damit zum Entstehen einer neuen (Steuer-)Schuld führen.

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