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Eine Religionsgemeinschaft ist unabhängig von der Rechtsform jede freie Gemeinschaft von Gläubigen, die durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis verbunden sind.

Als Körperschaftsstatus bezeichnet man im deutschen Staatskirchenrecht den besonderen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eigener Art, welchen Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung erlangen können.

Zu den vorkonstitutionell als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehenden Religionsgemeinschaften – d. h. die bereits bei Gründung der Bundesrepublik den Status einer Körperschaft hatten – gehören vor allem die evangelischen Kirchen (Landeskirchen, Gemeinden, Zusammenschlüsse) und die Römisch-Katholische Kirche (Diözesen, Gemeinden, Zusammenschlüsse, zum Teil auch Ordensgemeinschaften) sowie einzelne jüdische Gemeinden, aber auch die Altkatholiken und Altlutheraner, die Baptisten und die Mennoniten. Eine gute Übersicht aller als Körperschaft anerkannte Religionsgemeinschaften – unterteilt auf die einzelnen Bundesländer – findet sich auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren (http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Religionsgemeinschaften/religionsgemeinschaften_node.html). Nicht umfasst sind muslimische Glaubensgemeinschaften.

Auf Verlangen der FinVerw ist die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts im jeweiligen Bundesland nachzuweisen (z. B. Anerkennung des Status durch das jeweilige Bundesland). In der Folge erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf alle notwendigen Organe und Einrichtungen der Körperschaft. Dazu gehören jedoch nicht die mit einer Religionsgemeinschaft lediglich verbundenen Ordensgemeinschaften, Klöster, Stifte usw. Zuwendungen an diese können jedoch gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG steuerbefreit sein (s. Rn. 249).

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