Rz. 1

§ 13 ErbStG beinhaltet die sog. "sachlichen Steuerbefreiungen". Deren Anwendung ist – anders als die persönliche Steuerbefreiung aufgrund der Freibeträge des § 16 ErbStG – nicht auf die einmalige Inanspruchnahme innerhalb eines Zehnjahreszeitraums begrenzt (s. § 14 Rn. 1 ff.). Ebenso ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein Fall der beschränkten oder der unbeschränkten Steuerpflicht vorliegt (s. § 2 Rn. 1 ff., Ausnahmen s. Steuerbefreiungen des § 13 Abs. 1 Nr. 15, 16 Buchst. a, b – nur inländische Erwerber, s. Rn. 241, 246).

 

Rz. 2

Jede Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 ErbStG ist für sich anwendbar, d. h. unter Umständen ist ein Erwerb aufgrund mehrerer Vorschriften steuerbefreit (s. § 13 Abs. 3 Satz 1 ErbStG, s. Rn. 281). Sie sind grundsätzlich sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen möglich (Ausnahmen s. Rn. 61 und s. Rn. 93 und s. Rn. 132).

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