Rz. 206

Mit der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG soll verhindert werden, dass bereits zuvor an Abkömmlinge geschenktes Vermögen, welches aufgrund eines Todesfalles an den Schenker zurückfällt, erneut besteuert wird. Ansonsten würde dieses z. B. bei einer Folgeschenkung an einen anderen Abkömmling dreifach der Steuer zu unterwerfen sein.

Nicht entscheidend ist, wann der Rückfall erfolgt und ob dies aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge geschieht.

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut gilt die Steuerbefreiung jedoch nicht für Rückerwerbe aufgrund von Schenkungen. Hier wäre alternativ im Vorfeld eine Schenkung unter Widerrufsvorbehalt oder unter Vereinbarung einer Rückfallklausel zu empfehlen.

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