Rz. 85

§ 153 Abs. 2 AO stellt ausdrücklich klar, dass es auch einer – nicht von § 30 ErbStG erfassten – Anzeige bedarf, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise entfallen (s. Kamps, ErbR 2014, 16). Eine derartige Sonderform einer Anzeige durch den Erwerber (Beschenkter, Erbe, Vermächtnisnehmer usw.) stellt bspw. die in § 13a Abs. 7 ErbStG geregelte Anzeigepflicht bei einer Steuerbefreiung für BV, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an KapG dar (s. § 13a, Rn. 232).

 

Rz. 86

Hier ist dem Finanzamt zwar der ursprüngliche Erwerb bereits bekannt, jedoch nicht die möglicherweise für die gewährten Steuerbegünstigungen (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG) schädlichen, nach dem Erwerb getätigten Handlungen (Verstoß gegen Lohnsummenregelung, § 13a Abs. 3 ErbStG, oder Verstoß gegen Behaltensfrist, § 13a Abs. 6 ErbStG).

Eine dem § 30 Abs. 2 ErbStG entsprechende Anzeigepflicht für den Schenker ist gesetzlich nicht vorgesehen, was in Anbetracht der fehlenden Kenntnis des Schenkers nach Übergabe des geschenkten Gegenstands auch unsinnig wäre.

 

Rz. 87

Weitere einzelgesetzliche Anzeigepflichten sind beispielsweise (s. Mannek/Höne, ZEV 2009, 329):

  • bei der Veräußerung von nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerbefreitem Grundbesitz, steuerbefreiten Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven oder bei einem Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb des Überwachungszeitraums (s. § 13 Rn. 35)
  • bei der Veräußerung von (Teilen von) begünstigtem Grundbesitz i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (Volkswohlfahrt) oder bei einem Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb des Überwachungszeitraums (s. § 13 Rn. 50)
  • bei der Übertragung von nach § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG steuerbefreitem Vermögen (Pensions- und Unterstützungskassen), wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG entfallen (s. § 13 Rn. 231)
  • das Entfallen der Voraussetzungen einer Familienheimbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG (s. § 13 Rn. 91)
  • bei Zuwendungen von nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG steuerbefreitem Vermögen (Religionsgesellschaften etc.), wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird (s. § 13 Rn. 246)
  • bei Übertragung von nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG steuerbefreitem Vermögen (politische Parteien, Vereine etc.), wenn der Verein an der jeweils nächsten Wahl nach der Zuwendung nicht teilnimmt (ausgenommen der Verein hat sich ernsthaft um eine Teilnahme bemüht; s. § 13 Rn. 271)

Neue Anzeigepflichten ergeben sich bei grenzüberscheitenden Steuergestaltungen ab dem 01.07.2020 (vgl. §§ 138d ff. AO).

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