Rz. 275

Zuwendungen an die Opfer von körperlichem oder seelischem Missbrauch sollen ohne Steuerbelastung den Betroffenen zugutekommen. Dies gilt insb. für freiwillige Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wie bspw. durch den Arbeitgeber des Verursachers. Hierbei hätte die Prüfung einer steuerbaren Zuwendung nach § 7 ErbStG unter Umständen zu einem positiven Ergebnis führen können, anders als bei Schadensersatzzahlungen, die nicht unter den Begriff einer freigebigen Zuwendung fallen. Die Steuerbefreiung wurde durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz vom 16.07.2021 (BGBl I 2021, 2931) eingeführt und ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 17.07.2021 auf alle noch bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

Als leistende Institutionen kommen juristische Personen des öffentlichen Rechts, Religionsgemeinschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen (z. B. Vereine) oder Vermögensmassen (z. B. Stiftungen) in Betracht. Es muss eine personelle Verbindung zwischen dem erlittenen Leid und der leistenden Institution, wie bspw. ein Dienst- oder Auftragsverhältnis, bestehen. Für die Steuerbefreiung ist ausreichend, dass die Leistung in Ansehung des erlittenen Leids erfolgte. Weder die zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit der Einrichtung noch die erlittene Beeinträchtigung sind vom Finanzamt im Einzelfall zu prüfen. Die Bewilligung der Leistungen durch die Einrichtung muss auf Grundlage eines geordneten Verfahrens erfolgen. Entgegen der normalen Anzeigepflicht gem. § 30 ErbStG für den Erwerber und den Schenker hat hier allein die zahlende Institution die Zuwendung anzuzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzung der Steuerbefreiungen zu prüfen und zu bestätigen. Der Leistungsempfänger bleibt außen vor.

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