Rz. 40

Die vollumfängliche Steuerbefreiung des Buchst. b fordert als erste zusätzliche Voraussetzung die Bereitschaft des Erwerbers, die Gegenstände den geltenden Bedingungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Dies ist je nach Bundesland unterschiedlich, da in einigen Ländern die Eintragung in ein solches Verzeichnis deklaratorische Bedeutung hat, während in anderen die Bestimmungen des Denkmalschutzes auch ohne eine solche Eintragung zu beachten sind (Übersicht s. Jülicher in T/G/J/G, § 13 Rn. 36). Örtlich zuständige Denkmalbehörde ist dabei die Behörde an dem Ort, an dem sich zum Zeitpunkt der Steuerentstehung der Gegenstand befindet bzw. zeitnah nach dem Stichtag verbracht wird.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Denkmaleigenschaft ebenso durch die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung erreicht werden (s. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen vom 07.04.2004, DStZ 2004, 422). Das Gesetz sieht keine spezifischen Nachweise als materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung vor. Hoheitliche Maßnahmen, wie z. B. die tatsächliche Unterschutzstellung durch Eintragung in ein Verzeichnis, sind zur Erfüllung der denkmalpflegerischen Anforderungen nicht erforderlich (vgl. BFH vom 12.05.2016, BStBl II 2020, 500 und ebenso gleichlautender Ländererlass vom 19.08.2020, BStBl II 2020, 92). Bei der gesetzlich geforderten Bereitschaft des Unterstellens handelt es sich lt. Gericht um ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Auf das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale im Steuerrecht könne nur aus objektiv vorhandenen Sachverhalten ("Indizien") geschlossen werden. Dies bedeutet, dass (spätestens) der Erwerber geeignete objektive Anhaltspunkte darlegen muss, die einen Rückschluss auf seine – mit dem Erwerb zeitnah verbundene – subjektive Bereitschaft zulassen. Im Urteilsfall hatte der Stpfl. drei Monate nach dem Ableben seines Vaters und dem damit verbundenen Erwerb der Objekte einen Kooperationsvertrag mit einer Stiftung geschlossen und dieser das jederzeitige Zugriffsrecht auf die weiterhin bei ihm verwahrten Objekte eingeräumt. Eine Bereitschaft zur Unterstellung von Gegenständen unter die geltenden Bedingungen der Denkmalpflege wäre hilfsweise auch möglich mittels einer Darlegung der tatsächlich erfolgten konservatorisch einwandfreien und sicheren Aufbewahrung und Pflege der Kunstgegenstände. Dabei ist es nach Ansicht des Gerichts unschädlich, dass diese Bereitschaft lediglich gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung und nicht gegenüber der zuständigen unteren Denkmalsbehörde des betroffenen Bundeslandes erklärt wurde. Hat bspw. ein fachlich einschlägiges Museum das jederzeitige Zugriffsrecht auf Kunstwerke, um diese auszustellen oder für Zwecke der Wissenschaft und Forschung zu verwenden, kann lt. BFH nach allgemeiner Lebenserfahrung darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass das Museum die Kunstwerke in konservatorisch unbedenklicher Weise sicher aufbewahrt, instand setzt und die Sammlung wissenschaftlich aufarbeitet.

Die FinVerw hat mit Erlass vom 19.08.2020 die Grundsätze der vorgenannten BFH-Entscheidung umgesetzt. Die folgenden (erhaltenden) Maßnahmen können nach Verwaltungsauffassung in einer Gesamtschau als Indizien für den objektiven Nachweis der Bereitschaft des Erwerbers, die Vorschriften des jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzes zur Denkmalpflege einzuhalten, dienen:

  • Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrags mit einem fachlich einschlägigen Museum,
  • die konservatorisch einwandfreie und sichere Aufbewahrung und Pflege,
  • Einleitung von Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung, Sanierung, Restaurierung und Ergänzung oder
  • Eintragung von Kunstgegenständen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz.

Als Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung, Sanierung, Restaurierung und Ergänzung mit Indizwirkung für die Bereitschaft zur Einhaltung der Vorschriften zur Denkmalpflege seien nur solche Maßnahmen anzusehen, die sich entweder unmittelbar aus der Denkmaleigenschaft ergeben oder die zumindest in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde erfolgen. Betrifft die Denkmaleigenschaft nur Teile eines Vermögensgegenstandes, müssen sich die Maßnahmen auf diesen Teil beziehen. Ergreift erst der Erwerber die vorstehend genannten Maßnahmen, seien diese in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb zumindest einzuleiten. Dabei sind nach Auffassung der FinVerw ca. sechs Monate nach Erlangung der Kenntnis vom Erwerb durch den Steuerpflichtigen noch als rechtzeitig anzusehen. Wird dieser Zeitraum überschritten, könne die Begünstigung nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten) gewährt werden. Der Erwerber habe darzulegen, welche Gründe das Einleiten der Maßnahmen innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Die Feststellungslast tr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge