Rz. 63

Steuerbefreit sind Zuwendungen, mit denen ein Ehegatte (Satz 1 und 2) oder Lebenspartner (Satz 3) dem anderen das Eigentum oder Miteigentum an

  • einem im Inland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in einem EWR-Staat gelegenem bebautem Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des BewG verschafft (Satz 1),
  • soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Satz 1)
  • als Erwerb eines sog. Familienheims von der Schenkungsteuer.
  • Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner
  • den anderen Ehegatten/Lebenspartner von einer eingegangenen Verpflichtung im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung des Familienheims, ganz oder teilweise freistellt (Satz 1) oder
  • der Ehegatte/Lebenspartner nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim ganz oder teilweise trägt, das den Ehegatten gemeinsam oder dem anderen Ehegatten gehört (Satz 2).

Eine der Schenkung nachgelagerte Behaltensfrist wie bei der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (s. Rn. 111 ff.) ist nicht vorgesehen, auch kann die steuerbefreite Zuwendung unter Nutzungsvorbehalt zugunsten des Schenkers erfolgen. Irrelevant ist ebenfalls der Güterstand der Ehegatten/Lebenspartner. Die spätere Veräußerung oder eine Nutzungsänderung (z. B. durch Vermietung, Aus- oder Umbau) ist unbeachtlich, sofern kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt (bspw. bei nur kurzzeitiger Nutzung eines zuvor neu erworbenen Objektes und anschließender sofortiger Wiederveräußerung). Die mehrfache Übertragung eines Familienheims während des Bestehens einer Ehe ist grundsätzlich unschädlich. Es dürfte jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich sein, dass der bedachte Ehegatte zeitgleich Eigentümer oder Miteigentümer mehrerer Familienwohnheime wird.

 

Rz. 64

Eine Angemessenheitsprüfung (bspw. bezüglich der notwendigen Größe des Objekts) findet seitens der Finanzverwaltung nicht statt.

Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn in der Vergangenheit bereits eine Steuerbefreiung nach der bis Ende 2008 geltenden Gesetzesfassung in Anspruch genommen wurde.

Ein wesentlicher Vorteil der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist, dass weder eine Anrechnung auf den persönlichen Freibetrag i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, noch eine Zusammenrechnung mit Erwerben innerhalb von zehn Jahren nach § 14 ErbStG stattfindet. Jedoch sind mit dem steuerbefreiten Erwerb zusammenhängende Verbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 6 ErbStG vom Abzug ausgeschlossen (s. § 10 Rn. 273).

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