Rz. 1

Nach der gesetzlichen Konzeption der steuerlichen Befreiungsvorschriften für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Betriebsvermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften in der Fassung des ErbStRG 2009 (BGBl I 2008, 3108) wurde dieses Vermögen ungeachtet dessen Höhe im Fall der Regelverschonung zu 85 % und im Fall der Optionsverschonung zu 100 % von der Erbschaftsteuer befreit, soweit es zu nicht mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen bestand. Hintergrund der Steuerbefreiung nach den §§ 13a, 13b ErbStG a. F. war die Befürchtung des Gesetzgebers, dass es durch die bei einem Erwerb anfallende Erbschaftsteuer in dem jeweiligen Unternehmen zu einem so hohen Liquiditätsabfluss kommen kann, dass Investitionen verhindert und Arbeitsplätze gefährdet würden (BT-Drs. 16/7918, 33). Das BVerfG sah die damalige Steuerbefreiung jedoch als unverhältnismäßig an, soweit es sich dabei um die Übertragung großer Unternehmensvermögen handelte. Nach dem BVerfG sei zwar nicht auszuschließen, dass auch in großen Unternehmen durch eine hohe Steuerlast Arbeitsplätze gefährdet würden. Allerdings erfordere die Steuerbefreiung dann vor dem Hintergrund der Lastengleichheit der Besteuerung "besondere Vorkehrungen", um eine Ungleichbehandlung aufgrund der bei Erwerben großen Unternehmensvermögens betragsmäßig hohen Steuerbefreiung auszuschließen (BVerfG vom 17.12.2014 – 1 BvL 10/12, BStBl I 2015, 50). Das BVerfG zeigte in seinem Urteil vom 17.12.2014 beispielhaft gleich zwei solcher besonderen Vorkehrungen auf. Zum einen könne eine absolute Obergrenze für die Verschonung von Unternehmensvermögen festgelegt werden. Sofern eine Steuerverschonung auch bei großen Unternehmensvermögen beibehalten werden soll, könnte die Rechtfertigung der Steuerbefreiung alternativ durch die eine individuelle Bedürfnisprüfung des Erwerbers unter Einbeziehung des miterworbenen, nicht begünstigen Vermögens bzw. des beim Erwerber bereits vorhandenen eigenen Vermögens, welches sodann zur Begleichung der entstandenen Steuerschuld eingesetzt werden könne, erfolgen.

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber hat die vom BVerfG aufgezeigten Lösungsansätze durch das ErbStRG 2016 (BGBl I 2016, 2464) dergestalt umgesetzt, dass er dem Steuerpflichtigen die Wahl überlässt, ob er den Erwerb von unternehmerischem Großvermögen einer mit steigendem Wert des begünstigten Vermögens abschmelzenden Verschonung unterwirft (§ 13c ErbStG) oder ob aufgrund einer individuellen Bedürfnisprüfung die Erbschaftsteuer für den Erwerb des begünstigten Vermögens (teilweise) erlassen wird (§ 28a ErbStG).

 

Rz. 3

vorläufig frei

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