Rz. 51

Die Öffnung für die Allgemeinheit setzt grundsätzlich einen jederzeitigen Zugang voraus (ggf. noch auf die Tageszeit beschränkt) und steht insoweit im Gegensatz zu der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Bei dieser wird eine Öffnung nur in "einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang" gefordert (s. Rn. 38).

Entscheidend für die Steuerbefreiung ist vielmehr die Nutzbarmachung für die Öffentlichkeit ohne eine gesetzliche Verpflichtung des Erwerbers hierzu. Die Befreiung von bspw. Grünanlagen oder Parks nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wäre zwar grundsätzlich denkbar, greift jedoch aufgrund des Nutzungsrechtes der Öffentlichkeit dank § 13b Bundeswaldgesetz (BGBl I 1975, 1037, letzte Änderung durch die 9. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006, BGBl I 2006, 2407) nicht bei Erholungswäldern.

Als Entscheidungshilfe zur Prüfung der Steuerbefreiung können hier die Unterlagen der Kommune zur Grundsteuer herangezogen werden. Bei Park- oder Gartenanlagen besteht die Möglichkeit einer Grundsteuerbefreiung gem. § 32 GrStG (s. Eisele in T/E, § 32 GrStG Rn. 6).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge