Rz. 252

In der Diskussion hochaktuell sind derzeit Gestaltungen mit Stiftungen (s. Theuffel-Werhahn, ZEV 2017, 17; Oppel, ZEV 2017, 22). Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken. Für deren Stiftungserrichtung ist ebenfalls die Steuerbefreiung der Nr. 16b zu gewähren (Einzelheiten zu Stiftungen vgl. auch Anhang 1 zum Stiftungsrecht.

Fraglich ist, ob dies auch für die öffentlich-rechtliche Stiftung gilt. Entsprechend zum BFH-Urteil vom 01.12.2004 (BStBl II 2005, 311) wurde für den öffentlich-rechtlichen Bereich entschieden, dass unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung nicht unter diese Vorschrift fallen, sie erfolgen regelmäßig nicht freigebig. Insoweit braucht die Frage der Steuerbefreiung aufgrund fehlender Steuerbarkeit mit möglichen Konsequenzen für die Grunderwerbsteuer nicht geprüft werden (s. hierzu auch § 7 Rn. 575).

Wird eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung nur als Vorerbin eingesetzt und sind Nacherben die Abkömmlinge des Erblassers oder Dritte, ist die Steuerbefreiung jedoch ausgeschlossen (s. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen vom 12.11.2003, ZEV 2004, 65 und s. Söffing/Thoma, BB 2004, 855).

Die Steuerbefreiung der Nr. 16b kann auch bei einer Doppelstiftung in Betracht kommen (s. Schnitger, ZEV 2001, 104; Söffing/Henrich, BB 2016, 1943). Darunter wird eine rechtliche Gestaltung verstanden, bei der eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung als Gesellschafter einer GmbH eingesetzt sind.

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