Rz. 33

Die Anwendung des § 13a Abs. 3 bis 9 ErbStG durch den Verweis in § 13c Abs. 2 ErbStG hat insb. zur Folge, dass das Abschmelzungsmodell nur bei Einhaltung der Lohnsumme und der Behaltensfrist vollumfänglich gewährt wird. Kommt es zu einem Verstoß gegen die Lohnsummenfrist, so reduziert sich der ohnehin durch die Abschmelzung verminderte Verschonungsabschlag entsprechend der Regelung in § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

 

Beispiel (Verstoß gegen die Lohnsummenregelung):

V überträgt zum 01.01.2019 seine Anteile an der V-GmbH mit mehr als 15 Beschäftigten auf seinen Sohn S. Der gemeine Wert der Anteile beläuft sich auf 40 Mio. EUR. S entscheidet sich für die Regelverschonung. Die Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen beträgt am 31.12.2023 lediglich 300 % der Ausgangslohnsumme.

 
Gemeiner Wert der Anteile     40.000.000 EUR
Verschonungsabschlag 01.01.2019     67 %
steuerbegünstigter Erwerb     26.800.000 EUR

Aufgrund des Verstoßes gegen die Lohnsummenregelung zum Ende der Lohnsummenfrist verringert sich der Verschonungsabschlag um 100/400 des bereits reduzierten Verschonungsabschlags von 67 %.

 
Verschonungsabschlag 01.01.2019     67 %
Reduzierung des Verschonungsabschlags   67 %  
    × 100/400  
    16,75 % 50,25 %
       
Gemeiner Wert der Anteile     40.000.000 EUR
Verschonungsabschlag (neu)     50,25 %
steuerbegünstigter Erwerb     20.100.000 EUR

Lösung: S hat einen Betrag i. H. v. 6,7 Mio. EUR nachzuversteuern.

 

Rz. 34

Die FinVerw vertritt die Auffassung, dass bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen die Prüfung des Schwellenwerts sowie die Ermittlung des Prozentsatzes für den Verschonungsabschlag unberührt bleibt, da sich durch den Behaltensfristverstoß lediglich die Steuerbefreiung, nicht jedoch die Höhe des der Steuerbefreiung unterliegenden begünstigten Vermögens ändert (R E 13c.2 Satz 2 ErbStR).

 

Rz. 35

vorläufig frei

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