Rz. 41

Als zweite zusätzliche Voraussetzung für eine vollumfängliche Befreiung muss sich der Gegenstand entweder

  • seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder
  • im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sein.

Letztere werden in den einzelnen Bundesländern i. d. R. im Bereich des Kultusministeriums geführt. Mit Urteil vom 12.05.2016 (BStBl II 2020, 500) konkretisierte der BFH die Voraussetzungen für eine Kunstsammlung im "Familienbesitz". Die gesetzliche Anforderung bezieht sich auf den im Einzelfall zu beurteilenden konkreten Erwerbsgegenstand. Es ist daher darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Gegenstände für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum im Familienbesitz befunden haben. Erfüllen einzelne Werke diese Voraussetzung zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht, ist (nur) insoweit die vollständige Steuerbefreiung nicht zu gewähren. Es könnte daher überlegt werden, ggf. Objekte innerhalb einer Familie zwischen den Mitgliedern wertgleich auszutauschen, um für eine Person eine insgesamt steuerbefreite Sammlung zu erhalten (vgl. Reich, BB 2016, 2908 sowie Heuer/von Cube, DStR 2017, 129). Die FinVerw bezieht in ihrem gleichlautendem Erlass vom 19.08.2020 zwischenzeitlich auch die Steuerbefreiung auf jeden einzelnen Kunstgegenstand, für den jeweils die Voraussetzungen zu prüfen sind. Dies gelte auch dann, wenn die Kunstsammlung, zu der der Gegenstand gehöre, sich schon mehr als 20 Jahre im Familienbesitz befinde.

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