Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / f) Ausstattung

Rz. 34 Eine Ausstattung ist nach der Definition des § 1624 BGB keine Schenkung (zum Begriff der Ausstattung vgl. § 19 Rdn 149 ff.). Lediglich bei übermäßiger Ausstattung ist deren nicht maßvoller Teil als Schenkung auch i.S.v. § 2287 BGB anzusehen. Drei konstitutive Kategorien einer Ausstattung sind zu unterschieden:mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / aa) Subjektive Äquivalenz

Rz. 10 Die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäfts hängt entscheidend von der Bewertung von Leistung und Gegenleistung ab. Ist die Gegenleistung in vollem Umfang werthaltig, so scheidet § 2287 BGB aus, weil es sich in einem solchen Falle um ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft handelt. Nach dem von der h.M. und der BGH-Rechtsprechung vertreten...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / a) Schenkungsbegriff

Rz. 7 Der Erblasser muss durch Schenkung verfügt haben. Der Schenkungsbegriff ist derselbe wie bei § 516 BGB, d.h. objektive und subjektive Unentgeltlichkeit müssen vorliegen.[16] Bei Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer Anstandspflicht entsprechen, § 534 BGB, wird man nicht von einem Missbrauch i.S.v. § 2287 BGB sprechen können; ebenso nicht bei Schenkungen ...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 169 & Allgemeines zur Ausstattung (siehe auch Rdn 159) Zwischen den Begriffen "vorweggenommene Erbfolge" und "Ausstattung" wird i.d.R. differenziert. Bei der vorweggenommenen Erbfolge steht der Ausstattungszweck nicht im Vordergrund, die Zuwendung verfolgt auch andere Motive, liegt insbesondere häufig über der Angemessenheitsgrenze der Ausstattung, die das Gesetz in § 162...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / 1. Allgemeines

Rz. 5 Nach der BGH-Rechtsprechung geht es um eine Missbrauchskorrektur.[11] Dabei wird eine Abwägung vorgenommen zwischen den Erbaussichten des (Vertrags-) oder Testaments-Erben und den Interessen des Erblassers an einer gerechtfertigten Verfügung zu seinen Lebzeiten. Weiter muss eine objektive Beeinträchtigung der Position des Vertragserben hinzukommen.[12] Voraussetzungen ...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / 3. Unbenannte Zuwendung und bereicherungsrechtlicher Durchgriff nach § 822 BGB

Rz. 135 Für die Frage, ob ein Empfänger einer Schenkung das dadurch Erlangte seinem Ehegatten als Dritten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum Gläubiger nicht nach den Regeln des ehelichen Güterrechts zu beurteilen. Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten sind unentgeltliche Zuwendungen i.S.v. § 822 BGB.[211] Ein solcher Bereicherungsanspruch kann in der Fallko...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 141 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, auch außerordentlicher Pflichtteil genannt,[122] ist ein vom ordentlichen Pflichtteil unabhängiger Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll einen Ausgleich für die zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen schaffen und so verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige Zuwendungen de...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / cc) Entsprechende Anwendung von § 2330 BGB?

Rz. 58 Zu fragen ist, ob in den Fällen des § 2287 BGB eine Parallele zu § 2330 BGB gezogen und angenommen werden kann, ein Missbrauch sei dann zu verneinen, wenn die Schenkung einer sittlichen Pflicht entsprochen hat, zumal das Gesetz an verschiedenen Stellen Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, bevorzugt behandelt: §§ 534, 814, 1375 Abs. 2 Nr. 1, 1425 Abs....mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / X. Verjährung

Rz. 118 Die Ansprüche aus § 2287 BGB verjähren innerhalb von drei Jahren seit dem Anfall der Erbschaft, § 2287 Abs. 2 BGB. Der Zeitpunkt der Schenkung ist für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung. OLG Köln, Urt. v. 16.7.1999:[199] Zitat "Die Vorschrift des § 2287 BGB, wonach der Vertragserbe von dem Beschenkten eine ihn beeinträchtigende Schenkung herausverlangen kann...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 206 & Ehegattenzustimmung (siehe auch Rdn 250) Gemäß § 1365 BGB empfiehlt sich generell, die Zustimmung des Ehegatten im Übergabevertrag vorzusehen. Die Zustimmung kann auch gem. § 1375 Abs. 2 S. 3 BGB von Bedeutung sein. Rz. 207 & Auflassungsvormerkung Bei Übergabeverträgen ist zwar auf die Möglichkeit einer Auflassungsvormerkung für den Übernehmer hinzuweisen. In aller Re...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / bb) Entgeltlichkeit durch nachträgliche Erbringung einer Gegenleistung/nachträgliche Umwandlung

Rz. 38 Ein entgeltliches Rechtsgeschäft liegt auch dann vor, wenn eine Leistung erkennbar in der Absicht erbracht ist, dass sie später vergütet wird.[103] Mit Erbringung der als Vergütung erwarteten (Gegen-)Leistung kommt der Vertrag zustande.[104] Die erbrachte Leistung stellt eine vorweggenommene Erfüllungshandlung in Bezug auf einen noch abzuschließenden entgeltlichen Ver...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / 5. Muster: Auskunftsklage des Erbvertrags-Erben gegen Beschenkten

Rz. 93 Muster 21.6: Auskunftsklage des Erbvertrags-Erben gegen Beschenkten Muster 21.6: Auskunftsklage des Erbvertrags-Erben gegen Beschenkten An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen Frau _________________________ – Beklagte – wegen: Auskunft Na...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 2. Muster: Auskunftsklage des (Erb-)Vertragserben gegen Beschenkten

Rz. 387 Muster 9.26: Auskunftsklage des (Erb-)Vertragserben gegen Beschenkten Muster 9.26: Auskunftsklage des (Erb-)Vertragserben gegen Beschenkten An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Namens des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ erhebe ich Klage gegen Frau _________________________ – Beklag...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / 1. Folgen des Verzichts

Rz. 67 Der Pflichtteilsverzicht ist quasi eine Unterart des Erbverzichts. Die obigen Ausführungen gelten daher sinngemäß auch für den Pflichtteilsverzicht, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend nur auf die wesentlichen Abweichungen eingegangen wird. Rz. 68 In der Rechtspraxis hat sich der Pflichtteilsverzicht als das sicherere Instrument zur Regelung des Erbfa...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / a) Unterschiedlicher Umfang der beiden Ansprüche

Rz. 181 Ist der erbvertraglich bzw. in einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament Bedachte zugleich auch Pflichtteilsberechtigter, so können mit den Ansprüchen nach § 2287 BGB auch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325, 2326 BGB gegen den Erben oder gem. § 2329 BGB gegen den Beschenkten konkurrieren. Rz. 182 Unterschiede:mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / a) Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Rz. 127 Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht kommt, ebenso wie beim Grunderwerbsteuerrecht,[290] dem Verwandtschaftsgrad besondere Bedeutung zu. Von dem Verwandtschaftsverhältnis hängt es ab, wie hoch letztlich die Steuerbelastung ist. Die Freibeträge und Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Demgemäß stellt die Einbeziehung der verwandtschaftli...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Muster: Beratungsschreiben an den Erben in einer Pflichtteilssache nach eingetretenem Erbfall

Rz. 2 Muster 17.1: Beratungsschreiben an den Erben in einer Pflichtteilssache nach eingetretenem Erbfall Muster 17.1: Beratungsschreiben an den Erben in einer Pflichtteilssache nach eingetretenem Erbfall An _________________________ Pflichtteilsanspruch Ihrer Stieftochter _________________________ Sehr geehrter Herr _________________________, wir nehmen Bezug auf unsere Besprechu...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / Literaturtipps

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / bb) Muster: Außergerichtliches Auskunftsbegehren

Rz. 224 Muster 17.14: Außergerichtliches Auskunftsbegehren Muster 17.14: Außergerichtliches Auskunftsbegehren An _________________________ Auskunftsbegehren über den Nachlass von _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________ Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ anwaltlich vertreten. Die Bestätigung einer ordn...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 4. Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 320 Nicht über jede Zuwendung ist Auskunft zu geben, sondern nur über solche, die auch der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB unterliegen. Anzugeben sind solche Zuwendungen, die nach ihren generellen Eigenschaften, also auch nur möglicherweise von den Ausgleichungsvorschriften erfasst werden.[355] Dem Auskunftsschuldner kann es nicht überlassen bleiben, die rechtliche Qua...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Verjährung bei Erbfällen vor dem 1.1.2010

Rz. 65 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB a.F.). Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, den Ausgleichsanspruch nach § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB. Spätestens verjähren Pflichtteils- und Pflichtteilser...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / 1. Grundsatz

Rz. 123 Mit seinem Urt. v. 27.11.1991[201] hat der BGH erstmals entschieden, unbenannte Zuwendungen seien im Rahmen von § 2287 BGB wie Schenkungen zu behandeln, sofern nicht ausnahmsweise andere Rechtsinstitute, wie bspw. Unterhaltsrecht oder Altersvorsorge, in Betracht kämen.mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 19. Besonderheiten bei einer Ausstattung

Rz. 158 Bei einer von Eltern einem Kind gewährten Ausstattung (§ 1624 BGB) ist eine Rückforderung wegen Verarmung gem. §§ 528, 529 BGB ausgeschlossen und damit auch Regressforderungen des Sozialhilfeträgers.[168] Unterschied zur Schenkung: Die besonderen Regeln für die Ausstattung gelten nur insoweit, als die Zuwendung die Vermögensverhältnisse des Zuwendenden nicht überstei...mehr

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§ 25 Lebensversicherung im ... / c) Muster: Klage auf Rückzahlung

Rz. 89 Muster 25.17: Klage auf Rückzahlung Muster 25.17: Klage auf Rückzahlung An das Landgericht _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen Frau _________________________, – Beklagte – wegen: ungerechtfertigter Bereicherung Streitwert: _________________________ EUR Namens und in Vol...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / a) Grundsatz

Rz. 74 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben ist schon dann zu verneinen, wenn die Zuwendung die Höhe des Pflichtteils und/oder der Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten erreicht und damit diese Ansprüche ohnehin als abgegolten angesehen werden können. Übersteigt der Wert der Schenkung Pflichtteil und/oder Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten, so kann der Vert...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / e) Ausstattung

Rz. 41 Bei der Ausstattung gem. § 1624 BGB handelt es sich um eine objektiv unentgeltliche Zuwendung. Eine Schenkung wird jedoch nur dann angenommen, wenn sie aufgrund der Vermögensverhältnisse des Vaters oder der Mutter ein entsprechendes Maß übersteigt (Übermaßausstattung). Sie dient zum einen der Existenzgründung, aber auch der Existenzsicherung der Abkömmlinge. Weiterhin...mehr

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§ 25 Lebensversicherung im ... / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 92 Liegt in der Einräumung des Bezugsrechts eine Schenkung, kann darin eine beeinträchtigende Schenkung gem. § 2287 BGB zu sehen sein, wenn der Erblasser durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2270, 2271 BGB) gebunden war.[89] Ein praktisches Problem besteht oft darin, dass dem Vertragserben das Bestehen eines Lebensversicherungsvertrags nicht be...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / hh) Nachträgliche Vereinbarung bzw. Anordnung der Ausgleichungspflicht

Rz. 209 Eine Schenkung ist nur dann auszugleichen, wenn dies bei der Gewährung der Schenkung angeordnet wurde, § 2050 Abs. 3 BGB. Nachträglich kann der Erblasser einseitig durch Rechtsgeschäft unter Lebenden diese Anrechnungspflicht nicht mehr bestimmen. Dies geht nur durch Verfügung von Todes wegen, indem er ein Vermächtnis zu Lasten des Beschenkten und zugunsten der anderen...mehr

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§ 25 Lebensversicherung im ... / a) Allgemeines

Rz. 94 Zunächst ist klarzustellen, dass ein nicht in den Nachlass fallender Lebensversicherungsanspruch – ungeachtet der Höhe – grundsätzlich pflichtteilsneutral ist, also keine Pflichtteilsansprüche auslöst.[90] Wird aber ein enterbter Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser zum Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung eingesetzt, stellt sich die Frage der Anrechenbarkeit ...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 3. Checkliste: Auskunftsklage nach § 2287 BGB

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands

Rz. 57 Ein lebzeitiges Eigeninteresse muss nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden, es kann vielmehr auch lediglich einen Teil der Schenkung rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht ausschließen.[120] Hierbei sind die Grundsätze der gemischten Schenkung entsprechend anzuwenden, wobei allerdings keine rein rech...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / cc) Haftungshöchstsumme umfasst den fiktiven Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 97 Seit dem Inkrafttreten des § 1586b BGB zum 1.7.1977 ist die Kritik an dieser Vorschrift nicht verstummt. Sie gipfelt in der Forderung von Baumann, sie bei der nächsten Unterhaltsrechts-Novelle ganz abzuschaffen.[91] Diese Forderung mag zwar über das Ziel hinausschießen, aber die vielen Ungereimtheiten, die die Norm enthält, bereiten in der Praxis immer wieder Unbehage...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Kreis der pflichtteilsergänzungsberechtigten Personen (Gläubiger)

Rz. 144 Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte. Voraussetzung ist aber nicht unbedingt, dass der Berechtigte im konkreten Fall auch pflichtteilsberechtigt ist. Es genügt, wenn er dem Kreis der für diesen Erbfall pflichtteilsberechtigten Personen angehört. Aufgrund der Selbstständigkeit beider Ansprüche kann der Pflichtteilsberechtigte d...mehr

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§ 25 Lebensversicherung im ... / 1. Allgemeines

Rz. 71 Eine nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Änderung rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse kann dazu führen, dass die Bezugsberechtigung an der Lebensversicherung und die materielle Berechtigung an der Versicherungssumme auseinander fallen. Dann steht dem Erben ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) zu.[5...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Mehrere Beschenkte nach § 2329 Abs. 3 BGB

Rz. 202 Hat der Erblasser mehrere Personen beschenkt, so ist bezüglich der Haftung eine besondere Reihenfolge der Inanspruchnahme zu beachten. Es gilt der in § 2329 Abs. 3 BGB niedergelegte Grundsatz, dass vorrangig immer nur derjenige, der das jüngste Geschenk erhalten hat, haftet. Ein früherer Beschenkter haftet nur, wenn ein späterer nicht verpflichtet ist. An der Haftung...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / ii) Gesamtschuldnerische Erbenhaftung bei bestehenden Ausgleichungspflichten

Rz. 210 Auf die Rechtsstellung der Miterben wirken sich Ausgleichungsrechte und -pflichten grundsätzlich nicht aus. Das Stimmrecht bei Maßnahmen der Verwaltung gemäß §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB richtet sich bis zur Auseinandersetzung nach den gesetzlichen (oder im Falle des § 2052 BGB den letztwillig verfügten) Erbquoten.[212] Nur die Verteilung des Reinertrages nach § 2038 Abs....mehr

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ZErb 07/2023, Stiftungssteu... / 1. Steuerbefreiungs- und Verschonungsregeln

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung der Stiftung, soweit sie nicht steuerfrei ist. Das ErbStG enthält zahlreiche Steuerbefreiungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1–18 ErbStG), die auch bei Zuwendungen an eine privatnützige Stiftung anwendbar sind. So kann z.B. die Übertragung von Kunstgegenständen und Kunstsammlungen unter den in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Er...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 1. Muster: Erbschaftsschenkungsvertrag

Rz. 94 Muster 18.13: Erbschaftsschenkungsvertrag Muster 18.13: Erbschaftsschenkungsvertrag _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Anwesend sind alle ausgewiesen durch ihre amtlichen Personalausweise. Auf Ansuchen beurkunde ich Folgendes: § ...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / Literaturtipps

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / bb) Bereicherungsanspruch des (Erb-)Vertragserben gem. § 2287 BGB

Rz. 210 Die Rechtsprechung gewährt dem Vertragserben einen Auskunftsanspruch gegen den mutmaßlich vom Erblasser Beschenkten, wenn dieser hinreichende Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung darlegt.[243] Erforderlich ist, dass der Anspruchsinhaber den Hauptanspruch schlüssig darlegt und in substantiierter Weise Tatsachen vorträgt – und ggf. beweist –, die greifbare A...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / g) Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

Rz. 39 Die Rechtsprechung lässt u.U. auch eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als Schenkung i.S.v. § 2287 BGB genügen,[63] insbesondere wenn sie unterhaltsrechtlich oder für Zwecke der Altersvorsorge nicht geboten ist (vgl. dazu Rdn 58 ff.).[64]mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / e) Inhalt der Auskunft, notarielles Nachlassverzeichnis

Rz. 395 Die erteilte Auskunft muss den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch zuverlässig berechnen zu können.[425] Deshalb hat der Erbe in einem Verzeichnis gem. § 260 BGB über all die Berechnungsfaktoren Auskunft zu erteilen, die für die Pflichtteilsberechnung – einschließlich Ergänzungsanspruch – benötigt werden. Eine (zeitraumbezogene...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / I. Begrifflichkeiten und Motivation

Rz. 1 Die Übergabe unter Lebenden löste im Jahre 1995 durch das am 1.1.1996 in Kraft getretene neue Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht eine wahre Welle von Vermögensübergaben unter Lebenden aus. Durch die Abschaffung des Einheitswerts als steuerlicher Bemessungsgrundlage für die Schenkung und Vererbung von Grundvermögen drohte die Steuerlast insbesondere bei künftigen Erbfä...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / j) Auskunftsanspruch wegen ausgleichungspflichtiger Vorempfänge

Rz. 195 Damit die Auseinandersetzung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, gewährt § 2057 BGB einen Anspruch auf Auskunft über ausgleichungspflichtige Vorempfänge (Ausstattungen, §§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB; Schenkungen, §§ 2050 Abs. 3, 516 BGB; Zuschüsse zum Einkommen, § 2050 Abs. 2 BGB; Aufwendungen für die Berufsausbildung, § 2050 Abs. 2 BGB), nicht auch für andere Zuwendun...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / d) Bezeichnung als "Anstandsschenkung"

Rz. 108 Auch die Titulierung der Zuwendung als "Anstandsschenkung" bringt in der Sache nicht weiter. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich immer nach materiellem Recht. Nur dann ist auch ein Widerruf der Schenkung bei Verarmung des Schenkers gem. § 528 BGB ausgeschlossen, somit auch eine Überleitung von Rückforderungsansprüchen. Anstandsschenkungen sind kleinere Zuwendunge...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / cc) Muster: Nachlassverzeichnis

Rz. 117 Muster 17.12: Nachlassverzeichnis Muster 17.12: Nachlassverzeichnis Nachlassverzeichnis Erblasser/in _________________________, verstorben am _________________________ Stand: _________________________ Aktiva 1. Geldvermögenmehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 223 & Übertragung (siehe auch Rdn 10 ff., 74 ff.) Vorliegend handelt es sich um einen klassischen Regelungsgegenstand, nämlich eine Grundstücksübergabe mit z.T. höchstpersönlichen Gegenleistungen. Vorliegender Übergabevertrag ist im Gegensatz zur Hofübergabe kein typischer Leibgedingvertrag, also kein Vertrag, auf den die landesrechtlichen Regelungen über Art. 96 EGBGB ohn...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Checkliste: Unentgeltliche Verfügungen und arglistige Verminderung des Nachlasses

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Pflicht- und Anstandsschenkung nach § 2330 BGB

Rz. 149 Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt aber dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine Anstandsschenkung handelt. Anstandsschenkungen i.S.v. § 2330 BGB sind Zuwendungen wie z.B. übliche Gelegenheitsgaben zu bestimmten Anlässen,[140] deren Vorliegen nach objektiven Kriterien (persönliche Beziehungen, Lebensstellung usw.) zu beurteilen ist. Darüber hinaus fallen un...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / b) Grunderwerbsteuer

Rz. 135 Die Schenkung eines Grundstücks unter Lebenden ist ebenso grunderwerbsteuerfrei wie der Grundstückserwerb von Todes wegen, § 3 Nr. 2 GrEStG. Allerdings unterliegen Schenkungen unter einer Auflage insoweit der Grunderwerbsteuer, als der Wert der Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist, § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Erwerb...mehr