Rz. 75

Gibt ein Beschenkter oder ein Erbe erworbene Vermögensgegenstände innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb an eine steuerbegünstigte Stiftung oder eine inländische Gebietskörperschaft weiter, erlischt die Steuer für den ursprünglichen Erwerb mit Wirkung für die Vergangenheit.

 

Rz. 76

Durch diese Bestimmung werden Erwerber ermutigt, empfangene Vermögensgegenstände zu begünstigten Zwecken weiterzugeben. Sie werden durch die Vorschrift Erwerbern gleichgestellt, die eine bindende Auflage des EL oder Schenkers zur Weitergabe des Vermögens zu begünstigten Zwecken erfüllen.

 

Rz. 77

Die Weitergabe der erworbenen Vermögensgegenstände ist selbst wiederum eine steuerpflichtige Zuwendung an die begünstigte Körperschaft. Diese ist jedoch grds. nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG bzw. nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG steuerbefreit.

 

Rz. 78

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 224a AO zu sehen. Nach dieser Vorschrift kann eine Tilgung der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch durch die Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt erfolgen. Hierzu ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit den FinBeh und damit die Mitwirkung der Behörden erforderlich. Die Anwendung der Vorschrift des § 224a AO ist für den Steuerpflichtigen deutlich günstiger, da sich die Steuerschuld um den Wert der zugewendeten Gegenstände vermindert. Bei Zuwendung der Gegenstände nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vermindert sich dagegen lediglich die Bemessungsgrundlage um den Wert der zugewendeten Gegenstände. Im Ergebnis kann bei einer Zuwendung von Gegenständen nach § 224a AO nicht nur der Erwerb der zugewendeten Gegenstände bei Vorliegen entsprechender Befreiungstatbestände steuerfrei erfolgen, es kann darüber hinaus auch die Steuerschuld für das übrige Vermögen getilgt werden.

 

Rz. 79

vorläufig frei

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