Rz. 195

Es ist nicht immer möglich, die vorhandenen WG unter den Realteilern so aufzuteilen, dass jeder entsprechend seiner Beteiligung WG erhält. In diesen Fällen erfolgt der Wertausgleich durch die Zahlung eines sog. Spitzenausgleichs.

 
Praxis-Beispiel

Ungleiche Realteilung bei der G-KG (Werte in TEUR)

Die Auflösung der G-KG im Wege der Realteilung wird nur dann erfolgen, wenn derjenige der Gesellschafter (im Beispiel G), der die Teilungsmasse II erhält, bereit ist, den Ex-Partner H auszubezahlen (hier i. H. v. 100 TEUR). Unstrittig ist, dass der Mehraufwand steuerbar ist. Strittig ist bis auf den heutigen Tag erstens, wie sich der steuerpflichtige Mehraufwand errechnet, und zweitens, ob dies sodann ein laufender Gewinn oder ein begünstigter Veräußerungsgewinn ist.

Lösung:

Der BFH hat sich im 4. Realteilungsurteil vom 01.12.1992 (BStBl II 1994, 607) für folgende Alternativen entschieden:

  • Bei Buchwertfortführung liegt beim Empfänger des Spitzenausgleichs laufender Gewinn vor.
  • Bei Aufdeckung der Reserven (Teilwertansatz) liegt in voller Höhe ein Veräußerungsgewinn vor. Danach sind 100 TEUR erhaltene Ausgleichszahlung von H noch als Teil des laufenden Gewinns nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern.

Die Verwaltung (ebenso die h. M.) hält dieser Lösung im Nichtanwendungserlass vom 11.08.1994 (BStBl I 1994, 601) sowie im BMF-Schreiben zur Erbauseinandersetzung entgegen, dass zunächst bei Spitzenausgleichszahlungen eine anteilige Gegenrechnung mit den Buchwerten zu erfolgen hat. Die §§ 16, 34 EStG sind nach Tz. VI der VwReal06 weder bei Einzel-WG als Teilungsmassen noch bei Teilbetrieben anwendbar.

Diese Verwaltungsauffassung wird auch der Lösung zugrunde gelegt: Vorliegend wird bei einer als Teilbetrieb zu unterstellenden Teilungsmasse der Spitzenausgleich von 100 in Relation zum Teilwert von 600 gesetzt und damit ein entgeltlicher Erwerbsvorgang zu 1/6 unterstellt, während zu 5/6 eine unentgeltliche Buchwertfortführung angenommen wird. In der Eröffnungsbilanz des G wird das Buchkapital von 50 TEUR (5/6 von 60 TEUR) um 83,33 TEUR (5/6 der Abstandszahlung von 100 TEUR) aufgestockt. Der fortgeführte Wert beträgt demnach 133,33 TEUR. H erzielt i. H. v. 83,33 TEUR einen nicht begünstigten laufenden Veräußerungsgewinn. Dieser Gewinn zählt aber nicht zum Gewerbeertrag nach § 7 Abs. 1 GewStG.

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