Rz. 29

Der Bedarfswert von Anteilen an KapG (Anteilswert), die nicht mit dem Kurswert bewertet werden können (insb. GmbH-Anteile) und deren gemeiner Wert sich auch nicht aus Verkäufen ableiten lässt, war bis 2008 nach dem Stuttgarter Verfahren zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BewG a. F.). Der gemeine Wert des Anteils war dabei unter Berücksichtigung des Vermögens (Vermögenswert) und der Ertragsaussichten (Ertragsprozentsatz) der betroffenen KapG zu ermitteln.

 

Rz. 30

Das Stuttgarter Verfahren wurde durch das ErbStRG nicht weitergeführt. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, sind folgende branchentypische Bewertungsverfahren möglich:

  • Der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung (allein) der Ertragsaussichten – und eben nicht mehr des Vermögens – der KapG zu ermitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BewG), oder
  • der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 2, 3. Alt. BewG).

Dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde.

 

Rz. 31

Alternativ bietet der Gesetzgeber auch das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem BewG an (§ 11 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. §§ 199 bis 203 BewG).

 

Rz. 32

Als Mindestwert (Substanzwert) wird durch § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG die Summe der gemeinen Werte der zum ertragsteuerlich notwendigen und gewillkürten BV gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum BV gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge des Gewerbebetriebs festgelegt; die §§ 99 und 103 BewG sind dabei zu beachten. Dieser Mindestwert darf durch die angewandte Bewertungsmethode nicht unterschritten werden

 

Rz. 33

Diese und die nachfolgenden Ausführungen gelten auch i. R.d. Bedarfsbewertung des BV (Einzelunternehmen und Anteile an gewerblichen PersG, s. § 109 BewG). Vgl. dazu die Kommentierung der jeweiligen §§ des BewG.

 

Rz. 34

vorläufig frei

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