Rz. 11

a) Grundoption Regelverschonung (15 % Steuerpflicht/5 Jahre Kontinuität)

Tabelle 1

 
I. Tatbestandsvoraussetzungen für die Verschonungsregel
1. Prüfung (§ 13b Abs. 1 und § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 a)–f) ErbStG): dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen
2.

Prüfung: 90-%-Test nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG:

(Brutto-)Verwaltungs-/Produktivvermögen

a)

Bei bestandenem 90-%-Test weitere Prüfung nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG

(schädliches vs. unschädliches Netto-Verwaltungsvermögen)

s. hierzu das Unterschema "Finanzmitteltest/Nettoverwaltungsvermögen" (Tabelle 3)

b)

GW des begünstigungsfähigen Vermögens

./. stpfl. Wert des Verwaltungsvermögens

+ unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 ErbStG)

= begünstigtes Vermögen

c) Negativ-Prüfung: § 13a Abs. 5 ErbStG (keine komplette Weitergabe an Dritte)
II. Primäre Rechtsfolgen
3. Primäre Rechtsfolgen:
a) Vorwegabschlag gem. § 13a Abs. 9 ErbStG? Ja, falls Familienunternehmen!
b) Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 (85 %-Regelverschonung)
c) weitere Rechtsfolge: Entlastungsabzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG (bis 150.000 EUR)
4. "Drittregelung" gem. § 13a Abs. 5 ErbStG beachten: anteilige Weitergabe an Dritte
5. Ergebnis: objektive Steuerpflicht von 15 % des begünstigten Vermögens nach der persönlichen Steuerpflicht gem. Steuerklasse I (ggf. gem. § 19a ErbStG)
a) Für das (verbleibende) Verwaltungsvermögen: volle Steuerpflicht gem. StKl. I, II, III
III. Sekundäre Rechtsfolgen: Nachsorge und Sanktionen
6.a)

Personal-(Beschäftigungs-)Komponente

Für die Lohnsumme (Fünfjahresberechnung) gilt:

bis 5 Arbeitnehmer (AN) keine Berechnung
zwischen 6 AN und 10 AN: Mindest-Lohnsumme 250 %
zwischen 11 AN und 15 AN: Mindest-Lohnsumme 300 %
  ab 16 AN: 400 %

=> § 13a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13a Abs. 3 ErbStG mit der Rechtsfolge der Pro-rata-temporis-Kürzung des Verschonungsabschlags bei Verstoß

b) Verbleibensregeln (fünfjährige Behaltensfristen), § 13a Abs. 6 Nr. 1, 2 und 4, 5 ErbStG mit der Folge des anteiligen Wegfalls der Verschonungsregelung (pro rata temporis) bei Verstoß; allerdings Reinvestitionsmöglichkeit beachten!
c)

Überentnahmeregelung bei Personenunternehmen (§ 13a Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) bzw. bei "Überausschüttungen" bei KapG-Beteiligungen innerhalb der Fünfjahresfrist:

komplette Versagung der Verschonung bei Verstoß

IV. Verfahrensfragen/steuerliche Nebenleistungen/Sonstiges
7. Meldepflichten gem. § 13a Abs. 7 ErbStG; Festsetzungsfrist
8. Erstreckung auf ausländisches Vermögen gem. § 13a Abs. 8 ErbStG
9. Analogie gem. § 13a Abs. 11 ErbStG (z. B. für Erbersatzsteuer)
 

Rz. 12

b) Vollverschonung (volle Befreiung bei sieben Jahren Kontinuität gem. § 13a Abs. 10 ErbStG)

Tabelle 2

 
I. Tatbestandsvoraussetzungen für die Verschonungsregel
1. Prüfung (§ 13b Abs. 1 ErbStG): dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen
2.a) Erste Verwaltungsvermögens-Prüfung: 90-%-Test nach § 13b Abs. 2 und 3 ErbStG: (Brutto)-Verwaltungs-/Produktivvermögen
b) bei bestandenem 90-%-Test zweite Verwaltungsvermögens-Prüfung: 20-%-Test gem. § 13a Abs. 10 Nr. 6 ErbStG s. Tabelle 3 Finanzmitteltest
c) Negativ-Prüfung: § 13a Abs. 5 ErbStG (bei Komplett-Weitergabe)
II. Primäre Rechtsfolgen
3. Erste Rechtsfolgen:
a) Vorwegabschlag gem. § 13a Abs. 9 ErbStG? Ja, falls Familienunternehmen
b) Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § § 13a Abs. 10 ErbStG (100 %-Regel)
c) weitere Rechtsfolge: Entlastungsabzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG entfällt
4. Drittregelung gem. § 13a Abs. 5 ErbStG beachten (bei anteiliger Weitergabe)
5.

Ergebnis: keine Steuerpflicht des begünstigten Vermögens

Für das (verbleibende) Verwaltungsvermögen: volle Steuerpflicht gem. StKl. I, II, III

III. Sekundäre Rechtsfolgen: Nachsorge und Sanktionen
6.a)

Personal-(Beschäftigungs-)Komponente (700-%-Ansatz innerhalb von sieben Jahren):

bis 5 AN keine Berechnung
zwischen 6 AN und 10 AN: Mindest-Lohnsumme 500 %
zwischen 11 AN und 15 AN: Mindest-Lohnsumme 565 %
ab 16 AN: 700 %

=> § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG mit der Rechtsfolge der Pro-rata-Kürzung des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG bei Verstoß

b) Verbleibensregeln (siebenjährige Behaltefristen), § 13a Abs. 6 Nr. 1, 2 und 4, 5 ErbStG mit der Folge des anteiligen Wegfalls der Verschonungsregelung (pro rata temporis) bei Verstoß; allerdings Reinvestitionsmöglichkeit beachten!
c) Überentnahmeregelung bei Personenunternehmen (§ 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG) bzw. "Überausschüttungen" bei KapG-Beteiligungen innerhalb der Siebenjahresfrist: umfassende Sanktion (komplette Versagung der Verschonung bei Verstoß)
IV. Verfahrensfragen/steuerliche Nebenleistungen/Sonstiges
7. Melde- und Ermittlungspflichten gem. § 13a Abs. 7 ErbStG; Festsetzungsfrist
8. Erstreckung auf ausländisches Vermögen gem. § 13a Abs. 8 ErbStG
9. Analogie gem. § 13a Abs. 11 ErbStG
 

Rz. 13

Tabelle 3

 
Finanzmitteltest/Berechnungsschema für das Netto-Verwaltungsvermögen
  Finanzmittel (ohne junge Finanzmittel)  
./. Schulden  
= positiver Saldo der Finanzmittel  
./. 15 % des gemeinen Werts des Betriebsverm...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge