Rz. 4

§ 13c ErbStG regelt den Verschonungsabschlag beim Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG von mehr als 26 Mio. EUR (sog. Großerwerb). Übersteigt der Erwerb begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR, so verringert sich gem. § 13c Abs. 1 ErbStG der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 (Regelverschonung) bzw. Abs. 10 ErbStG (Optionsverschonung) auf Antrag des Erwerbers um 1 % je volle 750.000 EUR, die das begünstigte Vermögen den Betrag von 26 Mio. EUR übersteigt (§ 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dabei wird im Falle der Regelverschonung ab einem Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG i. H. v. 89,75 Mio. EUR bzw. im Falle der Optionsverschonung ab einem Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG i. H. v. 90 Mio. EUR (§ 13c Abs. 1 Satz 2 ErbStG) der Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt.

 

Rz. 5

§ 13c Abs. 2 Satz 1 ErbStG stellt klar, dass i. R.d. Verschonungsabschlags die Regelungen in § 13a Abs. 3 bis 9 ErbStG zu beachten sind. Damit führen Lohnsummen- oder Behaltensfristverstöße (grds.) zu einer zusätzlichen Reduzierung der Verschonung des begünstigten Vermögens. Für die Frage, ob ein Großerwerb von mehr als 26 Mio. EUR vorliegt und es ggf. zu einer Anwendung des § 13c Abs. 1 ErbStG im Sinne einer abschmelzenden Verschonung kommt bzw. wie hoch diese ausfällt, werden nach § 13c Abs. 2 Satz 2 ErbStG mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre zusammengerechnet (hinsichtlich der Zusammenrechnung bei Alt- und Mischfällen s. Rz. 49 f.). Der Verschonungsabschlag findet bei Überschreiten der Grenze von 26 Mio. EUR dabei nicht nur auf den letzten Erwerb, sondern auf alle Erwerbe innerhalb der letzten zehn Jahre Anwendung, wenn für die früheren Erwerbe kein Antrag nach § 28a Abs. 1 ErbStG gestellt wurde. Es kommt zu einem rückwirkenden Entfallen der Steuerbefreiung für die früheren Erwerbe.

 

Rz. 6

§ 13c Abs. 3 ErbStG ordnet an, dass im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbersatzsteuer) § 13c Abs. 1, 2 ErbStG entsprechende Anwendung findet.

 

Rz. 7

vorläufig frei

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