Rz. 250

Bekanntlich unterscheidet sich das Vermächtnis von der Auflage dadurch, dass bei der Auflage dem Begünstigten kein Anspruch auf Erfüllung zusteht (s. § 1940 BGB).

Hieran knüpft § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG an, so dass der Auflagenbegünstigte die Vorteile aus der Auflage erst mit dem Vollzug zu versteuern hat (s. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG).

Wegen des zeitlichen Auseinanderfallens der (späteren) Aktiv-Besteuerung der Auflage durch den Begünstigten einerseits und des sofortigen Abzugs als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG (wegen der "Nettobereicherung" im Todeszeitpunkt) andererseits ist die Auflage auch als Gestaltungsinstrument entdeckt worden. Größere Vermögenszuwendungen werden durch entsprechende "klaglose" und damit anspruchslose Positionierung als Auflage zu einer sofortigen Abzugsgröße und zu einer späten Steuergröße. Wegen des weiterhin geltenden Stichtagsprinzips von § 11 ErbStG (Wertermittlung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer) können die Vorteile bei tendenziell sinkenden Vermögenswerten signifikant sein.

 
Praxis-Beispiel

Auflage als Alternative zum Vermächtnis

Statt L im Beispiel in Rn. 241 ein Kaufrechtsvermächtnis einzuräumen, trifft M folgende Verfügung:

"S und T erhalten mein ganzes Vermögen. Es wird ihnen zugleich auferlegt, die Wünsche meiner Lebensgefährtin L zu ihrem Lebensunterhalt nach besten Kräften zu erfüllen."

Lösung:

Wegen der vagen Formulierung wird L aus der vorliegenden letztwilligen Anordnung keine einklagbaren Ansprüche ableiten können. Andererseits hat M mehr als einen erbschaftsteuerlich unbeachtlichen Wunsch geäußert. Es liegt eine Auflage vor.

 

Rz. 251

Hinweis: Mangels einklagbarer Rechtsposition sollte eine Auflage immer mit einer Testamentsvollstreckung verbunden sein, so dass im Weigerungsfall von S und T/der Erben wenigstens der Testamentsvollstrecker die Erfüllung der Auflage verlangen kann. Auflagen ohne gleichzeitige Testamentsvollstreckung gehen häufig ins Leere!

 

Rz. 252–259

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge