Rz. 163

Nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 fallen der Verschonungsabschlag i. S. d. Abs. 1 und der Abzugsbetrag i. S. d. Abs. 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltensfrist das zuvor begünstigt erworbene land- und forstwirtschaftliche Vermögen veräußert. Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. Vorschrift ist mit dem in § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gleichzusetzen, so dass unter das land- und forstwirtschaftliche Vermögen der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) sowie selbst bewirtschaftete Grundstücke (§ 159 BewG) zu fassen sind, nicht jedoch die Stückländereien i. S. d. § 160 Abs. 7 BewG. Gleiches gilt für im EU-/EWR-Raum belegenes entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Hinsichtlich der Veräußerungstatbestände gelten dieselben Grundsätze wie in Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, sofern sich aus den Vorschriften des EStG für land- und forstwirtschaftliches Vermögen nicht etwas Abweichendes ergibt (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 321).

 

Rz. 164

Obwohl Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Unterschied zu Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 nicht explizit als schädliche Verfügung über das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nennt, lässt sich die Schädlichkeit einer solchen Veräußerung aus dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ableiten. Schädlich ist nämlich die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen "Vermögens" und nicht erst des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 322). Eine Rückausnahme hiervon liegt lediglich bei einer Reinvestition des Veräußerungserlöses nach Abs. 6 Satz 3 und 4 in ebenfalls begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Dies bedeutet, dass eine Reinvestition in selbst bewirtschaftete Grundstücke keinen Behaltensfristverstoß auslöst, sehr wohl aber die Reinvestition in Stückländereien i. S. d. § 160 Abs. 7 BewG (Einzelheiten zur Reinvestitionsklausel vgl. Rz. 220 ff.).

 

Rz. 165

Wurde ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Ganzen oder auch nur einzelne Grundstücke, die nicht als Stückländereien i. S. d. § 160 Abs. 7 Satz 2 BewG zu qualifizieren sind, zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verpachtet und führt die Verpachtung aufgrund von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b bzw. Buchst. f nicht zu Verwaltungsvermögen, stellt eine Veräußerung des verpachteten Betriebs bzw. der verpachteten Grundstücke ebenfalls eine schädliche Veräußerung i. S. d. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 dar (so auch Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 329). Nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird ein Behaltensfristverstoß nicht nur durch eine Veräußerung des begünstigt erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ausgelöst, sondern auch dann, wenn dieses Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG nicht mehr selbst bewirtschaftet werden. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass das begünstigt erworbene land- und forstwirtschaftliche Vermögen auch nach der Übertragung erhalten bleiben soll. Kommt es zu einer Umqualifizierung in nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht begünstigungsfähiges Vermögen, so entfällt auch die Bedürftigkeit einer Begünstigung (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 324). Insb. der Tatbestand, dass das Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist, weist eine Parallelität zu der Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen oder der Zuführung zu anderen betriebsfremden Zwecken in Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 auf.

 

Rz. 166

vorläufig frei

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