Rz. 95

War der Erblasser oder Schenker kein Inländer, sondern lediglich der Erwerber, gilt als Auslandsvermögen sämtliches Vermögen, das nicht Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG ist.

Bei Anwendung dieses so genannten weiten Auslandvermögensbegriffs ist somit eine Negativabgrenzung vorzunehmen.

 

Rz. 96

Als Auslandsvermögen gelten demnach sämtliche Vermögensgegenstände, die nicht zu den folgenden Vermögensgegenständen gehören:

  1. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
  2. inländisches Grundvermögen;
  3. inländisches Betriebsvermögen, d. h. Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
  4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG in der jeweils geltenden Fassung am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
  5. nicht unter Nr. 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
  6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nr. 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
  7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
  8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
  9. Nutzungsrechte an einem der in den Nr. 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.
 

Rz. 97

Zu der Abgrenzung von Vermögen, das unter den Inlandsvermögensbegriff i. S. v. § 121 BewG fällt und übrigem Vermögen s. § 2 Rn. 83 ff.

 

Rz. 98

Nach diesem weiten Auslandsvermögensbegriff fallen auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 10 % und Konten und Einlagen bei Banken im Ausland unter das Auslandsvermögen. Unter den Begriff des Auslandsvermögens fallen in diesem Fall sogar Vermögenspositionen, die im Inland belegen sind, wie z. B. Einlagen bei inländischen Banken und Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften bis 10 %.

 

Rz. 99

vorläufig frei

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