Ermittlung des begünstigten Vermögens

 
1. Stufe

Begünstigungsfähiges Vermögen

(§ 13b Abs. 1 ErbStG)
Inländisches Betriebsvermögen,
land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Anteile an Kapitalgesellschaften > 25 %
2. Stufe

Abgrenzung des Verwaltungsvermögens

(§ 13b Abs. 3 und 4 ErbStG)
Vermietete Grundstücke, Anteile an KapG ≤ 25 %, Kunstgegenstände u.ä., Wertpapiere und vergleichb. Forderungen, Altersversorgungsverpflichtungen
3. Stufe

Finanzmitteltest

(§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG)
Zahlungsmittel abzgl. Schulden, Abzug Sockelbetrag von 15 % (nur bei originär gewerblicher Tätigkeit)
4. Stufe

Berechnung des Nettowerts des Verwaltungsvermögens

(§ 13b Abs. 6 ErbStG)
Kürzung Verwaltungsvermögen um nach Finanzmitteltest verbleibende anteilige Schulden (quotale Schuldenzuordnung)
5. Stufe

Unschädliches Verwaltungsvermögen

(§ 13b Abs. 7 ErbStG)
Minderung Nettowert Verwaltungsvermögen um 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens
6. Stufe

Ermittlung des begünstigten ­Vermögens

(§ 13b Abs. 2 ErbStG)
Gemeiner Wert begünstigungsfähiges Vermögen abzgl. Nettowert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um unschädliches Verwaltungsvermögen)
 

Rz. 241

Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 ErbStG) gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG) übersteigt. Deshalb ist im nächsten Schritt der Nettowert des Verwaltungsvermögens zu bestimmen.

 

Rz. 242

Der Nettowert des Verwaltungsvermögens wird durch Kürzung des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens um den gemeinen Wert der anteilig nach dem Finanzmitteltest verbleibenden Schulden ermittelt. Die anteiligen Schulden ermitteln sich, indem der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens oder der Gesellschaft ins Verhältnis gesetzt werden zuzüglich der nach Anwendung des § 13b Abs. 3 und des § 13b Abs. 4 verbleibenden Schulden (§ 13b Abs. 6 S. 2ErbStG). Die Formel zur Ermittlung der anteiligen Schulden lautet wie folgt:

 
Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens × Nach Anwendung von § 13b Abs. 3 und Abs. 4 ErbStG verbleibende Schulden
Gemeiner Wert des Betriebsvermögens zzgl. nach Anwendung von § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG verbleibender Schulden
 

Rz. 243

Der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens stellt die Summe des Verwaltungsvermögens aus Finanzmitteln und des sonstigen Verwaltungsvermögens dar. Bei der Ermittlung dieser beiden Beträge wurde das Deckungsvermögen gemäß § 13b Abs. 3 ErbStG und die Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG schon berücksichtigt, sowie im Falle einer Verbundvermögensaufstellung bei den Finanzmitteln konzerninterne Forderungen mit konzerninternen Verbindlichkeiten verrechnet wurden, § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG. Der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens wird in der Verhältnisrechnung nach § 13b Abs. 6 S. 2 ErbStG relevant und er stellt den Ausgangsbetrag dar, von dem die anteiligen Schulden gemäß § 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG abgezogen werden (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 323).

 

Rz. 244

Die Schulden sind zunächst vorrangig vom Deckungsvermögen und dann von den Finanzmitteln abzuziehen, weil nur beim Deckungsvermögen und bei den Finanzmitteln ein vollständiger Schuldenabzug greift. Ein verbleibender Schuldenüberhang ist nur quotal im Verhältnis der Werte des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des ganzen Betriebsvermögens abzugsfähig (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 382; R E 13b.25 ErbStR). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftsgütern für den Schuldenabzug ist nicht mehr erforderlich (R E 13b.25 S. 2 ErbStR).

 

Rz. 245

Maßgeblich ist der gemeine Wert des Betriebs und nicht der Einzelwirtschaftsgüter, so dass keine aufwendige Einzelbewertung aller Aktiva und Passiva erforderlich ist. Wird der Gesamtwert anhand des vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt, übersteigt der ermittelte Wert oft den Wert der Einzelwirtschaftsgüter, so dass die Schulden zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur in einem geringeren Umfang dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden können und dieses neutralisieren (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 383).

 

Rz. 246

Es besteht jedoch ein Saldierungsverbot für junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG. Nach überwiegender Auffassung ist der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens, von dem die anteiligen Schulden abgezogen werden, vorweg um junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen zu mindern (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 327). Fraglich ist, ob auch der gemeine Wert bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens bei der Verhältnisrechnung um den Wert der jungen Finanzmittel und des jungen Verwaltungsvermögens zu mindern ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das der Fall (R E 13b.25 S. 4 ErbStR).

 

Rz. 247

Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass eine Minderung bei der Verhältnisrechnung nicht erfolgen soll, da § 13b Abs. 8 ErbStG nur in Bezug auf junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel anordn...

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