Rz. 641

Das begünstigungsfähige Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den (um das unschädliche Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 7 ErbStG) gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG) übersteigt (begünstigtes Vermögen, § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG).

 

Rz. 642

Der Nettowert des Verwaltungsvermögens ergibt sich durch Kürzung des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens um den (nach Anwendung von § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG) verbleibenden anteiligen gemeinen Wert der Schulden.[1]

 

Rz. 643

Die anteiligen Schulden bestimmen sich dabei nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft (zuzüglich der nach Anwendung von § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG verbleibenden Schulden). Die Aufteilung der Schulden erfolgt somit unabhängig von dem konkreten rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang.[2]

 

Rz. 644

Im Bericht des Finanzausschusses wurde die Neuregelung wie folgt begründet (BT-Drs. 18/8911, 43):

Zitat

Soweit die zum Betrieb gehörenden Schulden nicht bereits mit den zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dienenden Vermögensgegenstände verrechnet wurden (§ 13b Absatz 3) oder bei der Ermittlung der begünstigten Finanzmittel (§ 13b Absatz 4 Nummer 5) berücksichtigt worden sind, sieht Absatz 6 einen anteiligen Schuldenabzug vor. Hierbei sind die verbleibenden Schulden anteilig vom gemeinen Wert des nicht begünstigten Vermögens abzuziehen (Nettowert des Verwaltungsvermögens). Für Zwecke der anteiligen Schuldenermittlung ist ein Zuordnungsschlüssel maßgebend, der sich aus einer Berechnung auf Grundlage des gemeinen Werts des erworbenen betrieblichen Vermögens ergibt.

Die quotale Zuordnung entspricht vom Grundgedanken her dem Entwurf der Bundesregierung. Sie erlaubt es, das vom Bundesverfassungsgericht gerügte Alles-oder-Nichts-Prinzip mit der starren 50 Prozent-Grenze abzuschaffen. Anders als im Entwurf der Bundesregierung wird die quotale Zuordnung allerdings nicht auf der Grundlage einer Einzelbewertung auch des produktiven begünstigten Vermögens, sondern über eine Berechnung auf Grundlage des gemeinen Werts des erworbenen betrieblichen Vermögens gewonnen. Hierzu wird dem gemeinen Wert des Betriebs der gemeine Wert der nach Anwendung des Absatzes 3 und Absatzes 4 Nummer 5 (Finanzmitteltest) verbleibenden Schulden hinzugerechnet. Der sich so ergebende Wert wird ins Verhältnis zum gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens gesetzt. Diese Quote wird dann auf die nach Anwendung des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nummer 5 (Finanzmitteltest) verbleibenden Schulden angewendet und mit dem gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens verrechnet. Dies ergibt den Wert des Nettoverwaltungsvermögens. Der abweichende Berechnungsweg dient der Vereinfachung für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung.

 

Rz. 645

einstweilen frei

 

Rz. 646

Bei der Ermittlung des Nettowerts des (allgemeinen) Verwaltungsvermögens können die Schulden somit nicht vollständig[3], sondern nur anteilig abgezogen werden.[4]

 

Rz. 647

Der Abzug von Schulden bei Altersversorgungsverpflichtungen (§ 13b Abs. 3 S. 2 ErbStG) und Finanzmitteln (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) ist vorrangig. Ein doppelter Abzug der Schulden ist somit ausgeschlossen.

 

Rz. 648

Für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber eine Saldierung bzw. Verrechnung mit Schulden ausgeschlossen, um mögliche Missbräuche zu verhindern (§ 13b Abs. 8 S. 1 und 2 ErbStG). Als Nettowert des Verwaltungsvermögens ist mindestens der gemeine Wert des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) und der jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) anzusetzen (§ 13b Abs. 8 S. 3 ErbStG).

 

Rz. 649–659

einstweilen frei

[1] § 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG, dazu R E 13b.25 ErbStR 2019 und Rechenbeispiel in H E 13b.25 ErbStR 2019.
[2] So auch R E 13b.25 S. 2 ff. ErbStR 2019.
[3] Wie bei den Finanzmitteln, § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG.
[4] Dazu die Rechenbeispiele in H E 13b.25 ErbStR 2019 und bei Herbst, ErbStB 2016, 347, 349 ff.

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