Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.1 Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG)

Rz. 208 Beim Finanzmitteltest gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG wird ermittelt, welcher Teil der betrieblichen Finanzmittel zum Verwaltungsvermögen gehören. Dazu wird zunächst der gemeine Wert der Finanzmittel um den gemeinen Wert der betrieblichen Schulden gemindert. Somit ergibt sich ein Nettowert der Finanzmittel. Davon kann bei gewerblichen Unternehmen ein Sockelbetrag i. H...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.3 Abzugsverbot bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 6 Satz 2)

Rz. 270 Besteht nur beschränkte Steuerpflicht (s. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), so muss nur das Inlandsvermögen (s. § 121 BewG) der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen werden. Dementsprechend bestimmt § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, dass in diesem Fall auch nur die Schulden abgezogen werden können, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Inlandserwerb stehen. Rz. 271 Steuerschu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Übernahme der Schenkungsteuer bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen

Rz. 113 Im Fall des Erwerbs einer wiederkehrenden Nutzung oder Leistung, bei der von der Wahlmöglichkeit einer Jahressteuer gem. § 23 ErbStG Gebrauch gemacht wird, ist fraglich, ob die Jahressteuer auch auf die übernommene Steuer zu erheben ist, oder ob diese sofort versteuert werden muss. Rz. 114 Das FinMin Baden-Württemberg geht in seinem Erlass vom 09.09.2008 (ZEV 2008, 50...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.3.2.3 Beispiele

Rz. 442 Beispiel 1: Vater V und Tochter T sind zu 50 % an der VT-GmbH beteiligt. Mit Duldung des V erhält die T von der GmbH ein Grundstück zu einem um 100.000 EUR zu niedrigen Kaufpreis. Lösung: Es handelt sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung an T i. H. v. 100.000 EUR, daneben liegt aber keine gemischt-freigebige Zuwendung der VT-GmbH an T vor (BFH vom 30.01.2013, BStBl ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Bewertung der Grundstücke im Grundvermögen

Rz. 34 Grundbesitz ist also nicht automatisch Grundvermögen. Grundstücke sind nur dann dem Grundvermögen zuzurechnen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abgrenzung über §§ 158 und 159 BewG) oder um Betriebsgrundstücke (Abgrenzung über § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) handelt (§ 176 Abs. 1 BewG). Rz. 35 Die Vorschriften für die Bedarfsbewertung des Grundv...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.5 Gestaltungsmöglichkeiten bei Vermögensverschiebungen

Rz. 538 Mit der Rechtsprechung des BFH vom 02.03.1994 und der damit verbundenen Erfassung von ehebedingten unbenannten Zuwendungen als freigebige Zuwendung unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist im Rahmen der Gestaltungsberatung nach Nischen gesucht worden, die unbeachtet der BFH-Rechtsprechung eine steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten ermöglichen. Ins Blickfeld ge...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Wertveränderungen im Vermögen zwischen den Erwerben

Ausgewählte Rechtsprechung: FG Berlin vom 10.03.1992, EFG 1992, 470 Rz. 32 Umstritten ist die Frage, wie Wertsteigerungen im Vermögen zu behandeln sind. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, eine Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage fehlt bislang. Das FG Münster bezieht sich in einem Urteil aus 1977 auf die Rechtsprechung des RFH und differenziert danach, welcher Grund einer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Rechtslage bis 2015

Rz. 4 Der Kapitalisierungsfaktor setzte sich bis 2015 aus den beiden Komponenten variabler Basiszinssatz und pauschaler (Risiko- oder Sicherheits-)Zuschlag i. H. v. 4,5 % zusammen (s. § 203 Abs. 1 BewG a. F.). Der Pauschalzuschlag berücksichtigte neben dem Unternehmerrisiko auch andere Korrekturposten wie bspw. Fungibilitätszuschlag, Wachstumsabschlag oder inhaberabhängige F...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Begünstigtes Vermögen für Altersvorsorge-Absicherung

Rz. 97 § 13b Abs. 3 ErbStG qualifiziert Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen um, welches der Absicherung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient (vgl. auch R E 13b.11 Abs. 2 ErbStR). Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts spielt es keine Rolle, um welche Art von Vermögen es sich handelt, es muss nur ausschließlich und dauernd dieser Aufgabe gewidmet sein. Es kann sich...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Inländisches Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3)

Rz. 25 Im Unterschied zum inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum inländischen Grundvermögen enthält § 121 Nr. 3 BewG eine eigenständige Definition des inländischen BV. So umfasst das inländische BV jenes Vermögen, welches einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, sofern hierfür in der Bundesrepublik eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / Allgemeines

Rz. 25 Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird (§ 186 Abs. 2 Satz 2 BewG). Der Begriff "Ausstattung" beinhaltet nicht den baulichen Zustand des Gebäudes bezogen auf Baumängel bzw. Bauschäden. Bei der für die übliche Miete maßgebenden Ausstattung handelt es sich um die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Haftung des Vorerben (Absatz 4)

Rz. 28 Nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Vollerbe (s. § 6 Rn. 28 ff.) und ist als Erwerber auch Steuerschuldner i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Die Regelung des § 20 Abs. 4 ErbStG ist für das Verhältnis vom Vorerben zum Nacherben bedeutsam, nicht jedoch für das Steuerrechtsverhältnis (s. Gebel in T/G/J/G, § 20 Rn. 7). Die Regelung ergänzt di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Substanzwertverfahren

Rz. 31 Der durch das vereinfachte Ertragswertverfahren ermittelte gemeine Wert des Einzelunternehmens, kann auch negativ sein. Er darf jedoch den Mindestwert (Substanzwert) nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht unterschreiten. Der Substanzwert ist nur anzusetzen, sofern dieser höher ist als der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Ertragswert (ggf. erhöht bzw. gekür...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Methodische Anwendungsfragen und Schuldenabzug

Rz. 61 Zur generellen Methodik des neuen Erbschaftsteuergesetzes und seiner Verweisungstechnik s. vor §§ 13a–c Rn. 9 ff. Das BVerfG hatte 2006 gefordert, dass Verschonungsregelungen im Gesetz so normenklar wie möglich und so zielgenau wie nötig zu fassen sind (s. Wachter, DNotZ 2007, 173, 176). Ob dies bei der Verschonungsregelung nach § 13d ErbStG gelungen ist, ist fraglich...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.6.2 Wohnungsvermietung als Hauptzweck

Rz. 179 Der Hauptzweck des Betriebes muss in der Vermietung von eigenen Wohnungen i. S. d. § 181 Abs. 9 BewG liegen. Das ist der Fall, wenn die Vermietung den überwiegenden Teil der betrieblichen Tätigkeit ausmacht (vgl. R E 13b.17 Abs. 2 S. 1 ErbStR). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, sind vermietete Grundstücke (bzw. Grundstücksteile), die entsprechend der Funktions- u...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Befristung und Ende der Stundung

Rz. 58 Die Stundung endet bei Veräußerung oder unentgeltlicher Weitergabe im Wege der Einzelrechtsnachfolge i. S. d. § 7 ErbStG (vgl. R E 28 Abs. 7 Satz 8 i. V. m. Abs. 3 Sätze 1 und 4, 4 ErbStR). Die Aufgabe der Selbstnutzung führt ebenfalls in der Regel zum Wegfall der Stundung. Dies gilt insb., wenn das Grundvermögen veräußert wurde, da dann Kapital zur Begleichung der Erb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 13.1 Unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG)

Rz. 251 Hintergrund dieser Regelung ist, dass jedes Unternehmen einen Finanzierungsspielraum für künftige Investitionen benötigt (BT-Drs. 18/8911 zu Abs. 8 sowie Erkis, DStR 2016, 1444 (mit Zweifeln an der Notwendigkeit einer Typisierung)). Aus diesem Grund soll ein Teil des Nettowerts des nicht begünstigten Vermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt und verschont werden....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.2 Sachliche Verflechtung

Rz. 134 Für die sachliche Verflechtung (objektive Verklammerung des einheitlichen Geschäftswillens) lässt es die Rechtsprechung des BFH genügen, dass nur eine für die Betriebsgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlage an diese zur Nutzung überlassen wird (egal auf welcher Rechtsgrundlage: Miete, Pacht, unentgeltliche Leihe, dinglicher Nießbrauch, vgl. BFH vom 24.11.1978, BSt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.2.2 Teilentgeltliche Vermögensübertragungen im betrieblichen Bereich

Rz. 836 Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil i. R.d. vorweggenommenen Erbfolge teilentgeltlich übertragen, ist die Einheitstheorie anzuwenden, wonach der gesamte Betrieb(steil)/Mitunternehmeranteil nebst den Betriebsschulden das Übertragungsobjekt bildet (BFH GrS vom 05.07.1990, BStBl II 1990, 847). Dies hat zur Folge, dass Gegenleistungen, die der Überneh...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.3 Die Unterscheidung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Rz. 155 Zusätzlich spielt die erbrechtliche Subsumtion in der Beurteilung des Erbanfalles des einzelnen Miterben eine wichtige Rolle. Die Unterscheidung ist insbesondere für das Einkommensteuerrecht und für das Erbschaftsteuerrecht von großer Bedeutung. In der Einzelzuwendung seitens des Erblassers kann einmal ein Vorausvermächtnis und ein anderes Mal eine Teilungsanordnung a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (§ 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)

Rz. 6 Ein Testamentsvollstrecker ist eine i. d. R. vom EL ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des EL auszuführen hat (s. §§ 2197 bis 2228 BGB und s. § 31 Rn. 19). Informationen über dessen Einsetzung erfolgen durch das Nachlassgericht. Rz. 7 Ein Nachlassverwalter ist eine vom Nachlassgericht eingesetzte Person, die den Nachlass anstelle des Erben verwaltet und ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.4 Die Ermittlung des Verwaltungsvermögens i. S. v. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG

Rz. 91 Der § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist nur schwer lesbar. Es stellt sich die Frage der genauen Ermittlung des relevanten Verwaltungsvermögens. Um die Vorschrift besser verstehen zu können, hilft es, sich gedanklich das Wort "Anwendung" an einigen Stellen des Satzes hinzuzudenken. Korrekt müsste es heißen: „…wenn das Verwaltungsvermögen nach Abs. 4 vor der Anwendung des Abs. 3...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG

Rz. 12 Durch Verweis auf den Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG übernimmt § 95 Abs. 1 BewG zum einen in sachlicher Hinsicht die einkommensteuerliche Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 EStG und zum anderen in personeller Hinsicht den in § 15 Abs. 1 EStG genannten Kreis der Gewerbetreibenden (s. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 7). Daher ist bei Anw...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2 Gebäudemerkmale

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und den Kindern des Erblassers stehen im Todesfall zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG (die Voraussetzungen für dessen Gewährung müssen also vorliegen) besondere Versorgungsfreibeträge zu (§ 17 ErbStG). Rz. 2 Die sachlichen Befreiungen z. B. nach §§ 13, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.1 Wille zur Freigebigkeit

Rz. 451 Was im Einzelnen unter dem Willen zur Freigebigkeit zu verstehen ist, ist in der Vergangenheit unter verschiedensten Begriffen (Bereicherungswille, Wille zur Unentgeltlichkeit, Wille zur Freigebigkeit, Bewusstsein der Unentgeltlichkeit) diskutiert worden. Nach der objektivierenden Theorie von Schulze-Osterloh (StuW 1977, 122) soll der subjektive Tatbestand einer frei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.2 Allgemeine Gestaltungsüberlegungen anlässlich der erbschaftsteuerrechtlichen Dogmatik der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 26 Die dogmatische Behandlung der Besteuerung der Vorerbschaft stößt unter zwei Aspekten auf Aufmerksamkeit und Kritik (vgl. Crezelius, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in zivilrechtlicher Sicht, 1979, 104 ff.; Crezelius in Bork/Hoeren/Pohlmann, FS Kohlhosser, 65 ff.; Gerken, ZErb 2003, 72; Gottschalk in T/G/J/G, § 36 Rn. 12 f.; Geck, in K/E, § 6 ErbStG Rn. 18 f.; Löc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 121 Nr. 1)

Rz. 13 Als inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach § 121 Nr. 1 BewG kommen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von beschränkt steuerpflichtigen Personen in Betracht, die in der Bundesrepublik belegen sind. Hierunter fällt die wirtschaftliche Einheit des im Bundesgebiet liegenden land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 158 Abs. 2 BewG). Der Umfang d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2.2. Verfügungsbeschränkung bei Personengesellschaften

Rz. 259 Da bei der GbR und bei der OHG die Übertragung der Gesellschafterstellung die Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt (sog. Grundlagengeschäft mit der Notwendigkeit der Beschlussfassung gem. § 119 HGB), dürfte die Aufnahme einer entsprechenden Bindungswirkung in den Gesellschaftsvertrag bzw. in den Beschluss genügen. Aus Vorsichtsgründen sollte jedoch dennoch der...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topografien (§ 121 Nr. 5)

Rz. 51 Erfindungen/Patente (§ 1 PatG), Gebrauchsmuster (§ 1 Abs. 1 GebrMG) sowie Topografien (= dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, vgl. § 1 Abs. 1 HalblSchG vom 22.10.1987, BGBl I 1987, 2294) einer beschränkt steuerpflichtigen Person fallen unter den Katalog des Inlandsvermögens, sofern sie zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Rz....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 35 Begünstigt sind Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive. Diese Gegenstände sind zu 60 % (Buchst. a) begünstigt, sofern die Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten i. d. R. die Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in entsprechendem U...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 Erbauseinandersetzung bei Ausgleichspflicht für Vorempfänge

Rz. 64 In der Regel erfolgt die Verteilung des Vermögens im Verhältnis der Erbquoten (s. § 2047 Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Ausgleichspflicht gem. § 2050 BGB besteht. Dies ist bei folgenden Fallgruppen der Fall: der Erblasser hat dem Erben eine Ausstattung gewährt. Ausstattung sind Gegenstände, die einem Abkömmling anlässlich einer Heirat oder zur E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 § 5 ErbStG und ausländisches Güterrecht

Rz. 14 In allen Fällen des Erwerbs von Todes wegen und in Fällen, in denen an die Stelle des Ausgleichsanspruchs eine Abfindung tritt, ist § 5 ErbStG anzuwenden. Letzteres gilt unabhängig davon, ob der erbrechtliche oder güterrechtliche Zugewinnausgleich oder eine abgeltende gewillkürte Erbfolge herbeigeführt werden sollte. § 5 ErbStG ist auch bei beschränkter Steuerpflicht ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Mindestbeteiligungshöhe von > 25 %

Rz. 56 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, begünstigungsfähig, wenn die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR Mitgliedstaat hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmitt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4. Nachsteuerauslösende Tatbestände

Rz. 122 Veräußerung ist die (teil)entgeltliche Übertragung des Eigentums am begünstigt erworbenen Vermögen. Im Falle der Teilentgeltlichkeit erstreckt sich der Nachsteuertatbestand nur auf den entgeltlichen Teil. Rz. 123 Vorsicht ist insoweit geboten, als der BFH (vom 02.03.2005, BStBl II 2005, 532) die ertragsteuerlichen Wertungen hinsichtlich Einheitstheorie und Trennungsth...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.2.2 Aktuelle Rechtslage und Behandlung von Detailfragen

Rz. 397 Ebenso wie bei gemischt-freigebigen Zuwendungen hat sich die Rechtslage zu Zuwendungen unter Auflagen durch das ErbStRG grundlegend geändert. Nachdem seither die steuerlichen Werte an die Verkehrswerte angeglichen sind und zudem § 25 ErbStG a. F. aufgehoben wurde, besteht zum einen keine Notwendigkeit mehr, die bisher erforderliche Verhältnisrechnung vorzunehmen, zum...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung im Allgemeinen

Rz. 3 Die Bewertungsregeln sind grds. in § 11 BewG enthalten, der aber nicht abschließend ist, da Wertpapiere als Kapitalforderungen mit dem Nennwert nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG bewertet werden müssen. Rz. 4 Bei Anteilen an KapG ist zu beachten, dass sie mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob ein Kurswert existiert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Entstehungsgeschichte

Rz. 4 Der BFH hatte mit Beschluss vom 22.05.2002 (BStBl II 2002, 598) ein Verfahren bezüglich der Erbschaftsbesteuerung ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Grund dafür war, dass der BFH die gesetzlichen Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet hielt. Die Kritik des BFH bezog ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.2 Finanzierung des Grundstückserwerbs

Rz. 192 Die Hingabe von Geld zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs kann als "Klassiker" der mittelbaren Grundstücksschenkung bezeichnet werden. Hiervon erfasst werden Fälle der mittelbaren Zuwendung eines unbebauten Grundstücks sowie eines Hausgrundstücks. Zum Fall der Zuwendung eines unbebauten Grundstücks nebst anschließender Bebauung s. Rn. 203 ff. Sofern der Zuwenden...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Grundzüge der Verschonung des Grundvermögens anhand eines Beispiels

Rz. 10 Die Anwendung der Regelung des § 13d ErbStG mag folgendes Beispiel verdeutlichen: Praxis-Beispiel Der Sohn erbt vom Vater ein selbstgenutztes Einfamilienhaus in Hamburg mit einem Verkehrswert von 400.000 EUR, eine vermietete Wohnimmobilie in Frankreich im Verkehrswert von 1.000.000 EUR und eine vermietete Wohnung in Florida, USA mit Verkehrswert 200.000 EUR. Zudem gehö...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.3.3 Rechtsfolgen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Rz. 876 Liegen die vorgenannten Voraussetzungen einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vor, so handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang, mit der Folge, dass auf Seiten des Übergebers keine Veräußerung vorliegt und der Übernehmer keine Anschaffungskosten hat, sondern die Buchwerte des Übergebers gem. § 6 Abs. 3 EStG übernimmt. Handelt es sich bei Altfä...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Begriff und Umfang des Betriebsvermögens

Rz. 7 Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG umfasst das BV alle Teile eines Gewerbebetriebes i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum BV gehören. "Alle Teile eines Gewerbebetriebes" sind grds. alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge, die nach Maßgabe der ertragsteuerrechtlichen Grundsätze bei der s...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 200 BewG Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren

Ausgewählte Literaturhinweise: Eisele in R/T, BewG § 200, Vereinfachtes Ertragswertverfahren; Erb/Regierer/Vosseler, Bewertung bei Erbschaft und Schenkung, 2018, München; Hannes/Onderka, Die Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nach der "AntBVBewV", ZEV 2008, 173; Kirchhain/Lorenz, Erbschaftsteuer- und bewertungsrechtliche Behandlung von Anteil...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 1.2 Der Gesetzesaufbau

Rz. 6 Das ErbStG 2016 besteht aus vier Teilen, die ihrerseits untergliedert sind. In Teil I ist – nach der Pauschaldefinition der Erwerbstatbestände in § 1 ErbStG (sachliche Steuerpflicht) – die persönliche Steuerpflicht mit einer extensiven Anordnung zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG) geregelt. Der objektive Steuertatbestand folgt – noch in Teil I –...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.4.2 Ebene des Stifters und der Destinatäre

Rz. 149 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG wird die Auskehrung des Stiftungsvermögens als Schenkung behandelt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestimmt sich die Stkl. des Anfallsberechtigten nicht nach der Stiftung, sondern nach seinem persönlichen Verhältnis zum Stifter. Die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, wenn der Stifter selbst Bezugsberechtigter ist, wird von d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe

Ausgewählte Literaturhinweise: Christ, Zuwendungen in der Familie und Steuern, NZFam 2014, 322; Geck/Messner, ZEV-Report Steuerrecht, ZEV 2016, 77; Gehm, Strafrecht: Hinterziehung von Schenkungsteuer bei Nichtangabe von Vorschenkungen, PStR 2015, 189; Götz, Schenkungsteuerliche Folgen eines Verzichts auf ein vorbehaltloses Nießbrauchsrecht, LSK 2009, 510408; Götz, Schenkungsteu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Immobilie... / II. Vorweggenommene Erbfolge

Übertragungen zu Lebzeiten erfolgen regelmäßig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert; umfasst aber gemeinhin alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Übernehmer im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten hätte.[1] Die Varianten an Übertragungen sind so vielfältig wie die verfolgten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Immobilie... / e) Rückforderungsrechte

Der Übergeber hat die Möglichkeit, sich vertraglich Rückforderungsrechte vorzubehalten. Dies sind insbesondere:mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3.1.3 Verkehrssteuerliche Aspekte

Rz. 142 Mangels Entgelts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) sind die regelmäßig unentgeltlichen Vermögens­über­tragungen auf Stiftungen nicht umsatzsteuerbar. Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks anlässlich der Stiftungserrichtung ist in allen Fällen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nach neuerer Auffassung der FinVerw jedoch nicht für ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 8.1 Grundzüge (Änderungen für alle Unternehmen)

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